Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 74 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin und D.________ AG Strafklägerin 1 Und E.________ AG Strafklägerin 2 und F.________ AG Zivilklägerin 1 und G.________ AG Zivilklägerin 2 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 7. Februar 2018 (PEN 17 173) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. Februar 2018 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ von der Anschuldigung des Betrugs, angeb- lich begangen im Zeitraum von April 2014 bis Juli 2014 in Y.________(Ort) z. N. der I.________ GmbH sowie der Anschuldigung des versuchten Betrugs, angeblich begangen im Zeitraum von Juni 2014 bis September 2014 in AC.________(Ort) z. N. von J.________ frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 1/5 der ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 932.60, an den Kanton Bern (vgl. B Ziffer 1). A.________ wurde hingegen schuldig erklärt: des Betrugs, gewerbsmässig begangen gemeinsam mit H.________ im Zeitraum von Februar 2014 bis September 2014 in Y.________(Ort) z.N. der F.________ AG; im Juli 2014 in Z.________(Ort) z.N. der G.________ sowie im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 in Y.________(Ort) z.N. der K.________ AG und zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 in Y.________(Ort) und AA.________(Ort) z.N. der L.________ AG (Versuch; vgl. B Ziffer II. 1.); der Urkundenfälschung, mehrfach begangen gemeinsam mit H.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 in Y.________(Ort) und andernorts z.N. der C.________ AG, zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 12. Juni 2014 bis 31. Juli 2014 in Y.________(Ort) und andernorts z.N. der D.________ AG sowie zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 in Y.________(Ort) und andernorts z.N. der M.________ (vgl. B Ziffer II. 2.); der groben Verkehrsregelverletzung begangen am 29. Dezember 2016 in AB.________(Ort) durch Führen eines Fahrzeugs mit vereisten / angelaufenen Front- und Seitenscheiben (vgl. B Ziffer II. 3). A.________ wurde aufgrund dieser Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Weiter wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 5‘250.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 75 Tage festgesetzt wurde sowie zu den auf den Schuldspruch entfal- lenden anteilsmässigen Verfahrenskosten von 4/5 der ihn betreffenden Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 3‘730.40. 2. Berufung A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Fürsprecher B.________, meldete am 27. Februar 2018 form- und fristgerecht Berufung gegen vorerwähntes Urteil an (pag. 692). Er beantragte für das Verfahren vor oberer In- stanz die Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Verteidiger. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 3 20. Februar 2019 zugestellt (pag. 825). Am 4. März 2019 hiess der Präsident der 1. Strafkammer das Gesuch um Einsetzung von Fürsprecher B.________ als amtli- chen Verteidiger gut (pag. 841). Fürsprecher B.________ erklärte am 15. März 2019 form- und fristgerecht namens und im Auftrag des Beschuldigten die Beru- fung (pag. 842). 3. Schriftliches Verfahren Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 26. März 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 856). Die Straf- und Zivilkläger liessen sich in- nert Frist nicht vernehmen (pag. 858). Mit Verfügung vom 12. April 2019 nahm der Präsident die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 858). Am 6. Mai 2019 erklärte der amtli- che Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten das Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 866). Die Straf- und Zivilkläger liessen sich nicht vernehmen. Entsprechend Ankündigung in der Verfügung vom 12. April 2019 gilt ihr Stillschweigen als Einverständnis (pag. 858 und 869). Mit Ver- fügung vom 10. Mai 2019 ordnete der Präsident die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 869). Am 3. Juli 2019 reichte der amtliche Verteidiger nach einmaliger Fristerstreckung eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 991 ff.). Mit Verfügung vom 8. August 2019 wurde festgestellt, dass die Straf- und Zivilklä- gerinnen keine Stellungnahme eingereicht haben. Der Schriftenwechsel wurde für abgeschlossen erklärt (pag. 1011). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 3. Juni 2019, pag. 878) sowie ein aktueller Leumundsbericht (inkl. wirt- schaftliche Verhältnisse; datierend vom 31. Mai und 7. Juni 2019, pag. 873 ff. und 980 ff.) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 869). 5. Anträge der Parteien In seiner Berufungserklärung stellte Fürsprecher B.________ folgende Anträge (pag. 842 ff.): «I. A.________, sei freizusprechen von den Vorwürfen 1. des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen gemeinsam mit H.________ a. im Zeitraum von Februar 2014 bis September 2014 in Y.________(Ort) z.N. der F.________ AG (Deliktsbetrag [DB]: CHF 9‘020.10); b. im Juli 2014 in Z.________(Ort) z.N. G.________ AG (DB: CHF 17‘799.00); 4 c. im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 in Y.________(Ort) z.N. K.________ AG (DB: CHF 22‘731.45); d. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 in Y.________(Ort) und AA.________(Ort) z.N. L.________ AG (Versuch); 2. der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen gemeinsam mit H.________ a. zu einem unbekannen Zeitpunkt im Zeitraum von 01.05.2014 bis 31.07.2014 in Y.________(Ort) und andernorts z.N. C.________ AG; b. mehrfach begangen zu unbekannen Zeitpunkten im Zeitraum von 12.06.2014 bis 31.07.2014 in Y.________(Ort) und andernorts z.N. D.________ AG; c. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.05.2014 bis 31.07.2014 in Y.________(Ort) und andernorts z.N. M.________ (neu: E.________ AG); unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung. II. Gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, be- gangen am 29.12.2016 in AB.________(Ort) durch Führen eines Fahrzeuges mit vereisten / angelaufenen Front- und Seitenscheiben, sei A.________, vgt. zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Geldstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer angemessenen Verbindungsbusse; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten vor erster Instanz. III. 1. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerle- gen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. 3. Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) Es werden vor oberer Instanz keine Beweisanträge gestellt.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung die erstinstanzlichen Schuld- sprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung, den Sanktionenpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge zu überprüfen. Der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs sowie der An- schuldigung des versuchten Betrugs unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 1/5 an den Kanton (B. I) und der erstinstanzliche Schuldspruch wegen grober Ver- kehrsregelverletzung (B. II., Ziffer 3) sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gleiches gilt für den Zivilpunkt. Trotz 5 Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch ist der Zivilpunkt un- abhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht mehr zu beurteilen, da sich der Be- schuldigte den Zivilklagen unterzieht bzw. die Forderungen anerkennt (vgl. pag. 1012). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Ur- teil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte eröffnete zusammen mit seiner Partnerin (H.________) am 5. April 2014 das Restaurant N.________ in Y.________(Ort). Sie führten dieses bis Ende Juli 2014. H.________ wird in der Anklageschrift vorgeworfen, gefälschte Dokumente angefertigt zu haben. Der Beschuldigte wird angeklagt, diese Doku- mente verwendet zu haben. Damit hätten die beiden in Mittäterschaft verschiede- nen Gläubigern (Getränke- und Warenlieferanten, L.________) vorgetäuscht, über finanzielle Mittel zu verfügen und hätten so auf Rechnung Waren und Leistungen erhalten (pag. 519 ff.) bzw. versucht durch Überziehen des Kontos Bargeld erhält- lich zu machen. In einem Fall hätten sie dem Gläubiger (G.________ AG) vor- getäuscht, die Zahlung für den Kauf des Autos getätigt zu haben. H.________ bzw. H.________, wie sie seit der Heirat mit dem Beschuldigten heisst, wurde mit Urteil des Regionalgerichts Emmental vom 7. Februar 2018 ebenfalls schuldig erklärt wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Diese Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Bei den gefälschten Dokumenten handelt es sich um ein Schreiben der M.________ AG (nachfolgend: E.________ AG) vom 26. November 2013, aus welchem hervorgeht, dass H.________ der Betrag der frei werdenden Kassenobli- gationen in der Höhe von CHF 235‘347.35 auf das von ihr gewünschte Konto aus- bezahlt werden wird (pag. 214); ein Schreiben von der D.________ AG vom 12. Juni 2014, worin die Freischaltung von CHF 113‘736.15 (Restbetrag aus frei wer- denden Kassenobligationen [Anmerkung der Kammer]) auf das Konto von H.________ bestätigt wird (pag. 73) sowie den Abriss eines Einzahlungsscheins der C.________ AG über die Bezahlung eines Betrages von CHF 17‘799.00 am 17. Juli 2014 (pag. 42). Nicht bestritten und aufgrund der Ermittlungsergebnisse erwiesen ist, dass es sich bei den vorerwähnten Dokumenten um Fälschungen handelt. Es kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 738 mit Verweis auf pag. 19 f. und pag. 205 f. sowie pag. 10 und pag. 150 Z. 273 ff.). Ebenso ist unbestritten und erstellt, dass H.________ nicht über diese finanziellen Mittel verfügte und auch der Beschuldigte im Zeitpunkt der Eröffnung und des Betriebs des Restaurants kein 6 Vermögen hatte, auf das er zugreifen konnte. Der Beschuldigte bestreitet ferner nicht, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. 8. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte macht aber geltend, er habe nicht gewusst, dass es sich bei die- sen Dokumenten um Fälschungen gehandelt hat. Er habe H.________ geglaubt und damit gerechnet, dass sie über dieses Geld verfüge bzw. dieses erhalten wer- de. Er sei daher davon ausgegangen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen könnten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst folgenden Ablauf der Geschehnisse wieder (pag. 646 f.): Er habe gewusst, dass er nach der Scheidung ca. CHF 40‘000.00 bis 50‘000.00 haben werde. Im Vorfeld, als sie von diesem Traum (Restauranteröffnung) gespro- chen hätten, sei auch zum Tragen gekommen, was H.________ beitragen könnte. Es seien dann die Kassenobligationen von CHF 250‘000.00 zur Sprache gekom- men, die sie noch aus der Erbschaft des Vaters zugute gehabt hätte. Das wäre für ihn eine Grundlage gewesen, das Restaurant zu übernehmen. Er habe damals nicht gewusst, dass H.________ diese psychischen Probleme habe und sei viel- leicht geistig auch nicht ganz da gewesen. Er sei selbst aus einer schlimmen Scheidung gekommen. Er habe sich auch nicht dafür gehabt, bei ihr genau nachzu- fragen wegen des Geldes. Das mache man ja nicht und er habe sie ja nicht wegen des Geldes gewollt. Er habe gewusst, dass die Kassenobligationen erst anfangs 2014 freigegeben werden würden. Es habe sich dann das mit dem Restaurant N.________ ergeben. Alles sei sehr schnell gegangen. Im Verlauf vom Januar hät- ten sie das Konzept vorgelegt und innerhalb von 2-3 Tagen hätten sie den Vertrag unterschreiben können. Die Vermieter hätten gesagt, sie könnten die Türe aufma- chen und loslegen. Er habe schon etwas ein komisches Gefühl gehabt, weil sie ja das Geld noch nicht gehabt hätten. Es sei aber alles schnell gegangen und dies sei in den Hintergrund getreten. Er habe einfach das mit der Scheidung beeinflussen können. Am 21. Januar 2014 sei der Scheidungstermin gewesen und er habe ge- wusst, das sei das Startkapital. Er habe gewusst, dass dies nicht reichen würde und er habe weiterhin auf das Geld von H.________ gezählt. Der Richter habe dann die Scheidung nicht vollzogen, weil er gewollt habe, dass er (der Beschuldig- te) zuerst aus der Solidarhaftung bezüglich Haus entlassen werde. Die Bank habe zuerst die Scheidung gewollt. Es sei dann ein Hin und Her zwischen dem Richter und der Bank gewesen. Man habe nicht abschätzen können, wie lange das dauere. Er habe dann angefangen bei H.________ Druck zu machen, weil er gewusst ha- be, dass das Geld nächstens kommen müsse. Er habe dann dies wegen der Schwester gehört. Es sei ihm dann mitgeteilt worden, dass noch CHF 113‘000.00 vorhanden seien. Er habe gemeint, dies reiche immer noch. Die Eröffnung hätten sie dann bereits gehabt und die Löcher mit dem Umsatz gestopft. Dabei hätten sie im Hinterkopf gehabt, dass sie die grösseren Löcher mit dem Geld von H.________ stopfen könnten. Er habe weiter Druck aufgesetzt, bis zu dem Punkt, als er dann gesagt habe, er müsse nun Beweise sehen, dass dieses Geld komme. Sonst müssten sie das Restaurant sofort schliessen. Dort habe er einen sehr grossen Druck ausgeübt. Das sei dann wohl der Grund gewesen, dass diese Dokumente 7 aufgetaucht seien. Das wegen des Schwarzgeldes habe er noch nachvollziehen können. Sie sei dann mit einem Zettel runter in die Küche gekommen, umher- gehüpft und habe gesagt, dass das Geld von der Bank gekommen sei. Er sei dann vorerst beruhigt gewesen und habe das Schreiben dem Gläubiger, der gerade da gewesen sei, gezeigt und habe es auch seiner Ex-Frau gezeigt und habe ihr ge- sagt, dass sie die Alimente am nächsten Tag erhalten werde. Dass dies nicht ge- stimmt habe, habe er erst bemerkt, als sie das Auto in Basel geholt hätten und der Verkäufer es zwei Tage später wieder abgeholt und gesagt habe, er habe das Geld nicht erhalten. Es sei ein gefälschter Einzahlungsbeleg gewesen. Dann habe er gewusst, jetzt sei es nicht mehr gut. Er habe H.________ damit konfrontiert und gesagt, dass sie jetzt Schluss machen müssten. Er sehe sich als Opfer und mache sich den Vorwurf, dass er nicht früher besser geschaut habe. Er habe vorher selber 17 Jahre lang ein Geschäft geführt und wisse, wie es laufe. Sie wären heute nicht mehr zusammen, wenn ihm der Psychologe nicht hätte bestätigen können, dass sie das (psychische Erkrankung [Anmerkung der Kammer]) wirklich habe. Vor der Eröffnung sei er von CHF 250‘000.00 ausgegangen, während der Eröffnung habe er mitbekommen, dass sich das Geld auf CHF 113‘000.00 verringert habe (pag. 647, Z. 42 f.). Ca. 1.5 Monate nach der Eröffnung habe er erfahren, dass es nur noch CHF 113‘000.00 gewesen seien. Ca. ein Monat nach der Eröffnung habe er erfahren, dass ihre Schwester das Geld geholt habe (pag. 647, Z. 45 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob diese Aussagen des Beschul- digten glaubhaft sind und ob bzw. allenfalls welche Umstände vorliegen, die seine Geschichte bestätigen. Dabei sind die objektiven Beweismittel (gefälschte Doku- mente, edierte Unterlagen bei der O.________, E.________, L.________, diversen Quittungen und Scheidungsakten) sowie insbesondere die früheren Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen von H.________ sowie der Straf- und/oder Zivilkläger zu würdigen. 9. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz 9.1 Die Vorinstanz stellt in ihrem Urteil nicht auf die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der Hauptverhandlung ab. Sie kommt zum Schluss, dass es sich um an den Ermittlungsstand angepasste Aussagen gehandelt hat. Dies zeige insbesonde- re das flüssige, ohne Sprünge und ohne viele Details, mithin karge Vortragen sei- ner Geschichte. Er habe nach Vorhalt des ersten Vorwurfs weit ausgeholt und in einem Schwall erklärt, wie es zur Übernahme des Restaurants gekommen sei. Sein Verhalten habe beim Gericht den Anschein erweckt, als hätte er eine sich ausge- dachte bzw. auswendig gelernte Geschichte möglichst rasch loswerden wollen. Er habe denn auch drei Jahre Zeit gehabt, um sich mittels der bzw. um die objektiven Beweismittel herum für seine in Frage stehenden Handlungen eine Geschichte zu Recht zu biegen. So stimmten die an der Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten bezüglich Finanzierung des Restaurants auch nicht mit den Aussagen früherer Einvernahmen überein (vgl. Aussagewürdigung pag. 753 ff.). Der Beschuldigte habe die Kassenobligationen im ursprünglichen Betrag von rund CHF 250‘000.00 in den polizeilichen Einvernahmen noch nicht erwähnt. Es sei nur von seinem Pensionskassengeld und den rund CHF 113‘000.00 die Rede gewe- 8 sen. Erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme habe der Beschuldigte nach entsprechendem Vorhalt der Aussagen von P.________, F.________ AG, bestätigt, die Geschichte zu kennen, wonach H.________ über CHF 250‘000.00 verfüge, jedoch ihre Schwester die Vollmacht über dieses Geld habe und noch et- wa CHF 100‘000.00 vorhanden seien, dieses Geld aber wegen des Geldwäsche- reigesetzes bei der Post blockiert sei. Die Kassenobligationen seien schliesslich erst später in der staatsanwaltlichen Einvernahme Thema gewesen, als dem Be- schuldigten das gefälschte Schreiben der E.________ AG vorgehalten worden sei. Das Schreiben der E.________ AG, indem suggeriert werde, dass H.________ über Kassenobligationen verfüge, datiere zwar vom 26. November 2013 und könn- te somit die Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung stützen, wo- nach ihm der Betrag von CHF 250’00.00 von H.________ in Aussicht gestellt wor- den sei. Dieses Dokument sei aber vom Beschuldigten und H.________ erst nach der Restaurantübernahme im Frühjahr/Sommer 2014 benutzt worden, als offene Rechnungen bestanden und sie mit diesem Schreiben versucht hätten, von der L.________ Geld erhältlich zu machen. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte diese Geschichte von Anfang an so erzählt hätte, wenn H.________ sie ihm tatsächlich so geschil- dert und er daran geglaubt hätte. Insbesondere hätte der Beschuldigte die Kassen- obligationen auch bereits gegenüber der Verpächterin des Restaurants bzw. ge- genüber den anderen Gläubigern erwähnt und das Schreiben der E.________ AG vorgewiesen, wenn er mit diesem Geld gerechnet hätte. Wie die Aussagen von H.________ und Q.________ (Verpächterin) zeigten, sei aber nur das BVG-Geld Thema gewesen. Q.________ sei auch kein Beleg betreffend Zahlungsfähigkeit vorgehalten worden. Dies wäre nach Ansicht der Vorinstanz aber der Fall gewesen, wenn es dieses Schreiben der E.________ AG schon damals gegeben hätte bzw. davon ausgegangen wäre, dass dieses Geld existiert. Der Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung auch nicht mehr erwähnt, dass das Geld wegen des Geld- wäschereigesetzes blockiert gewesen sei. An der staatsanwaltlichen Einvernahme sei das Pensionskassengeld aus der Scheidung plötzlich kein Thema mehr gewe- sen. Er habe schliesslich nur noch angegeben, dass sie das Restaurant nur auf die Zusage hin, dass das Geld seiner Partnerin komme, übernommen hätten. Er habe mit CHF 113‘000.00 gerechnet. Dies liegt nach Ansicht der Vorinstanz daran, dass der Beschuldigte nunmehr nach den Befragungen mit den entsprechenden Hinwei- sen gewusst habe, dass diese Ausrede nichts mehr tauge, zumal der Betrag an Pensionskassengeld aus der Scheidung ohnehin nicht gereicht hätte, um ein Re- staurant zu eröffnen und während der ersten Monate zu betreiben. Die Aussagen seien folglich laufend angepasst worden (vgl. zum Ganzen: pag. 753 ff. auch mit Hinweisen zu den zitierten Aussagen). Die Vorinstanz verwies zudem auf weitere Ungereimtheiten in den Aussagen (pag. 757 f.) und kam zusammengefasst zu fol- gendem Ergebnis: 9.2 Der Beschuldigte und H.________ rechneten für die Eröffnung des Restaurants (einzig) mit dem BVG-Geld des Beschuldigten von ca. CHF 60‘000.00, welches dieser nach der Scheidung (Termin: 21. Januar 2014) von seiner damaligen Frau hätte erhalten sollen. Weil sich die Auszahlung dieses Geldes verzögerte (die Scheidung konnte erst am 21. August 2014 vollzogen und das Geld am 6. Oktober 9 2014 ausbezahlt werden [pag. 475 ff.]), gerieten der Beschuldigte und H.________ bereits vor der Restauranteröffnung am 5. April 2014 in Geldnot und beschlossen, Belege für ihre Zahlungsfähigkeit zu kreieren (vgl. S. 32 ff. der Urteilsbegründung, pag. 759 ff.). Zu dieser Absprache passt, dass der Beschuldigte für jede Unge- reimtheit in der erfundenen Geschichte (der von H.________ zu erwartenden fi- nanziellen Mittel) eine Erklärung parat hatte und aufgrund verschiedener Umstände davon ausgegangen werden muss, dass die gefälschten Schreiben der D.________ und der E.________ AG von zwei verschiedenen Personen hergestellt worden sind bzw. der Beschuldigte diese Fälschungen zusammen mit H.________ verfasst hat (pag. 760 f.). Die Vorinstanz stellte fest, dass das Schreiben der D.________ zwei sehr unterschiedliche Unterschriften trage, wobei die linke Unter- schrift derjenigen des Beschuldigten ähnlich sehe. Die Unterschrift auf dem ge- fälschten Schreiben passe ebenfalls zur Handschrift des Beschuldigten, jedoch eher nicht zur Handschrift von H.________. Die Vorinstanz weist auch noch auf weitere Unterschiede in der Art der Schreiben hin. Da das Schreiben der E.________ AG insgesamt professioneller wirke, müsse es später erstellt worden sein. Dazu passe auch der Umstand, dass dieses Schreiben nur einmal bei der L.________ eingesetzt worden sei, um zu versuchen ein Konto des Beschuldigten um CHF 5‘000.00 zu überziehen. Bezüglich der anderen Gläubiger sei das Schrei- ben der D.________ oder andere Mittel verwendet worden, um (künftige) Zah- lungsfähigkeit zu suggerieren. Die Vorinstanz nimmt damit an, der Beschuldigte habe die gefälschten Dokumente nicht nur verwendet, sondern auch gefälscht, womit er zumindest gewusst habe, dass die Schreiben nicht echt seien. Folglich sei er kein Opfer der Intrigen seiner Ehefrau gewesen. Entsprechend habe er auch gewusst, dass die Angaben von H.________ bezüglich ihrer angeblich gespaltenen Persönlichkeit und daraus folgenden Amnesie nicht stimmen würden (pag. 761). Ausgehend davon steht für die Vorinstanz auch fest, dass der Beschuldigte die F.________ AG, die G.________ AG sowie die K.________ AG mittels gefälschten Dokumenten über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hatte bzw. versucht hatte die L.________ zur Auszahlung von Geld zu bringen (vgl. Anklageschrift, pag. 519 ff.). 10. Verletzung des Anklagegrundsatzes Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (vgl. Anklagesachverhalte B. Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.3; pag. 521,) einzig vorgeworfen, er habe die gefälschten Dokumen- te verwendet. Als Urheberin der Fälschungen ist einzig H.________ angeklagt. Die Vorinstanz nahm damit in bewusster Abweichung zur Anklageschrift (vgl. pag. 771) einen neuen Sachverhalt an und kam in der Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte die Dokumente nicht nur verwendet, sondern auch gefälscht hat- te. Dies hatte Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte von den Fälschungen gewusst hatte und spielte damit auch bei der Beweiswürdigung eine entscheidende Rolle. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu 10 umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichts- punkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie ange- klagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschul- digt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidi- gung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsver- handlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Dies bedingt eine zu- reichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) Um- schreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die anwend- baren Straftatbestände erforderlich sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 u.a. mit Verweis auf BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 sowie 133 IV 235 E. 6.2 f.). Zwar erfolgte mangels Anklage kein Schuldspruch wegen des Fälschens der Ur- kunde, sondern nur in Bezug auf den Gebrauch (pag. 786). Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz einen Sachverhalt beurteilte, der gar nicht angeklagt war und daraus Schlüsse zog, welche den Ausgang des Verfahrens beeinflussten. Auch in dieser Konstellation liegt daher eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Art. 9 StPO), zumal dem Beschuldigten zu diesem Punkt nicht das rechtliche Gehör gewährt wurde und der Schutz seiner Verteidigungsrechte nicht gewährleis- tet war. Entsprechend der Anklageschrift darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Dokumente (mit)gefälscht hat. 11. Aussagewürdigung durch die Kammer 11.1 Nachdem der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2014 die Aussage verweigerte, weil er seine Anwältin, Frau R.________, bei der Einvernahme dabei haben wollte (pag. 132), führte er am 26. September 2014 bei der Polizei aus, er habe das Schreiben der D.________ nicht verfasst. Er sei auch davon ausgegangen, dass es stimme (pag. 134, Z. 19 ff.). Auf Nachfrage gab er schliesslich an, dass es ihm von seiner Partnerin (H.________) vorgelegt worden sei (pag. 134, Z. 27). Das Restaurant hätten sie Ende Juli geschlossen, weil er be- merkt habe, dass das Geld nicht vorhanden gewesen sei (pag. 135, Z. 31 f.). Er habe einfach gewusst, dass er durch seine Scheidung noch Pensionskassengelder bekomme, da sich aber seine aktuelle Scheidung hingezogen habe, habe er dies noch nicht bekommen. Seine Partnerin (H.________) habe ihm nie etwas gesagt, also ja, er wolle sie jetzt nicht noch mehr belasten. Aber es sei so, er hätte sicher nie ein Restaurant eröffnet ohne Geld (pag. 135, Z. 38 ff.). Es sei korrekt, das meh- rere Mietzinse des Restaurants sowie Rechnungen von Lebensmitteln und Gerät- schaften ausstehend seien. Budgetiert sei es richtig gewesen, aber da das Geld nie gekommen sei, hätten sie auch nichts bezahlen können. Dazu stünden sie ja, aber dafür sollten die Gläubiger den Rechtsweg einschlagen und Betreibungen schi- cken, sowie es üblich sei bei Konkursverfahren (pag. 135, Z. 43 ff.). Auf Frage, ob er jemals die Absicht hatte, die offenen Rechnungen zu bezahlen, gab der Be- schuldigte an, ja, er habe das Gefühl gehabt, das Geld würde kommen. Er habe 11 dann auch gedacht, dass wenn ihr Geld nicht komme, bezahle er die Kosten halt von seinem Geld, welches er durch die Scheidung eigentlich auch hätte bekommen sollen (pag. 135, Z. 59 ff.). Es sei möglich, dass sie das Schreiben Geschäftsleuten gezeigt hätten, aber dass es gefälscht gewesen sei, habe er ja nicht gewusst (pag. 136, Z. 74 ff.). Die ersten Zweifel, dass seine Partnerin ihn belogen habe, habe er anfangs Juni gehabt. Später sei er dann misstrauisch geworden und habe von Frau H.________ Beweise gefordert, diese seien ausgeblieben (pag. 136, Z. 83 ff.). Er könne mit ruhigem Gewissen sagen, dass er nichts davon gewusst habe (pag. 136, Z. 93). Es stimme nicht, dass er die Absicht gehabt habe, seinen finanziellen Ver- pflichtungen nicht nachzukommen. Wie gesagt, sei er davon ausgegangen, dass seine Partnerin über die angegebenen finanziellen Mittel verfüge. Das sei aber nicht so gewesen (pag. 136, Z. 99 ff.). Er habe sie gefragt, woher sie denn so viel Geld besitze. Sie habe angegeben, sie habe das Geld vom verstorbenen Vater ge- erbt (pag. 136, Z. 121). 11.2 Nach Ansicht der Kammer geht bereits aus diesen Aussagen hervor, dass der Be- schuldigte mit dem Geld seiner Partnerin aus der Erbschaft ihres Vaters gerechnet hat. Er gibt nicht an, sein erwartetes Pensionskassengeld sei das einzige Startkapi- tal gewesen. Dieses schien ihm eher als weitere Sicherheit zu dienen. Die Vorinstanz führt aus, der Beschuldigte hätte sich doch gar nicht fragen müssen, ob das Geld von H.________ komme und was er machen würde, wenn es nicht käme. Schliesslich habe der Beschuldigte ja zu Beginn der Einvernahme ausgesagt, er sei davon ausgegangen, dass das Schreiben der D.________ stimme. Folglich ha- be er mit der Freischaltung und damit Gutschrift des Geldes (CHF 113‘000.00) ge- rechnet (vgl. pag. 755). Mit dem Geld rechnen bedeutet nun aber nicht, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Restauranteröffnung im April 2014 und der Waren- bestellungen im Februar und März 2014 davon ausgegangen ist, dass Geld sei be- reits auf dem Konto verfügbar. Gemäss Aussagen des Beschuldigten (vgl. auch nachfolgende Ausführungen) wurde ihm dieses Schreiben erst im Juni 2014 ge- zeigt, nachdem er sich bei seiner Partnerin nach dem Verbleib des Geldes erkun- digt und Druck gemacht hatte (vgl. pag. 136, Z. 83 ff.). Das Dokument trägt denn auch das Datum vom 12. Juni 2014 (pag. 73) und auch in der Anklageschrift wird kein früherer Tatzeitpunkt genannt (pag. 521). Der Beschuldigte konnte folglich gemäss seiner Darstellung erst nachdem er dieses Schreiben gesehen hatte davon ausgehen, das Geld sei jetzt auf dem Konto. Das schliesst aber gerade nicht aus bzw. setzt sogar voraus, dass er vor Juni 2014 noch auf das (blockierte) Geld ge- wartet und sich deshalb überlegt hat, wie er die Löcher bis dahin stopfen könnte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese Aussagen nicht in sich aufgehen soll- ten. Abgesehen davon entspricht dies auch den weiteren Aussagen des Beschul- digten, welche in einem anderen Zusammenhang erfolgt sind («die Umsätze haben wir dazu verwendet, das fehlende einzukaufen im Glauben, dass wir einen oder zwei Monate überbrücken müssten, bis das Geld kommt» pag. 145, Z. 97 f.; vgl. auch nachstehende Ausführungen). Diese ersten Aussagen, wonach er gewusst habe, dass sein Pensionskassengeld nicht gereicht habe und er davon ausgegan- gen sei, seine Partnerin habe das Geld geerbt, stehen damit auch nicht im Wider- spruch zu seiner an der Hauptverhandlung erzählten Geschichte. 12 11.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2014 gab der Beschul- digte betreffend Finanzierung des Restaurants an, das Problem sei gewesen, dass ihm von Frau H.________ Geld in Aussicht gestellt worden sei, welches nie einge- troffen sei. Aus seiner Scheidung hätte ebenfalls noch Geld eintreffen sollen. Die Scheidung sei aber erst im September 2014 rechtskräftig geworden. Das Geld sei also nicht innert nützlicher Frist verfügbar gewesen. Das Problem sei vor allem ge- wesen, dass das Geld von Frau H.________ nicht gekommen sei. Zu diesem Geld könne er keine weiteren Angaben machen. Wenn er gewusst hätte, dass das ver- sprochene Geld nicht eintreffe, hätten sie das Restaurant sicher nicht eröffnet (pag. 140 Z. 68 ff.). Wenn sein Geld oder das Geld von Frau H.________ eingetroffen wäre, hätten sie sicher Rückzahlungen geleistet (pag. 140 Z. 81 ff.). Der Beschuldigte gab damit wiederum an, das Geld seiner Partnerin sei entschei- dend für die Eröffnung des Restaurants gewesen. Zwar rechnete er selber auch mit seinem Pensionskassengeld. Da dieses aber nicht in der erwarteten Frist erhältlich war, wurde das Kapital bzw. die rasche Verfügbarkeit des Kapitals von H.________ umso wichtiger. Wiederum macht der Beschuldigte geltend, dass das in Aussicht gestellte Geld seiner Partnerin nicht gekommen war und damit das Geld im Zeit- punkt der Eröffnung und der Warenbestellungen nicht vorhanden war. Die Aussa- gen stehen betreffend der Frage der Finanzierung des Restaurants nicht in Wider- spruch zu seinen früheren Angaben oder Aussagen anlässlich der Hauptverhand- lung. 11.4 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. April 2015 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen bei der Polizei (pag. 144, Z. 63 f.). Sie hätten bei der Übernahme bzw. Unterzeichnung des Pachtvertrages kein Startkapi- tal gehabt, bis auf das, was sie von H.________ erwarteten. Sie hätten eigentlich gar nicht damit gerechnet, dass sie das von der Scheidung brauchen würden. Er hätte damit Löcher gestopft, wenn es denn gekommen wäre. Um einen Betrieb zu eröffnen, hätte es sowieso nicht gereicht (pag. 145, Z. 86 ff.). Er habe sich darauf verlassen, dass das stimmt, was sie (H.________) gesagt habe. Schlussendlich sei alles aufgeflogen, als der Garagist von Basel bei ihnen vor der Tür gestanden und das Auto zurückgewollt habe, weil die Zahlung nicht gekommen sei. Er habe H.________ zur Rede gestellt und dann sei alles ausgekommen (pag. 145, Z. 102 ff.). H.________ habe ihm das Schreiben der D.________ etwa zweite oder dritte Woche Juni 2014 gezeigt. Er habe damals Druck gemacht, weil er langsam etwas in den Fingern habe haben wollen. Offenbar habe sie das gestützt auf diesen Druck kreiert. Das Datum auf dem Dokument vom 12. Juni 2014 dürfte etwa stim- men. Er habe anfangs Juli 2014 gemerkt, dass es nicht stimme, als er gesehen ha- be, dass sie die Zahlungsaufträge im E-Banking in Auftrag gegeben habe, aber die Zahlungen nicht ausgeführt worden seien (pag. 146, Z. 124 ff.). Weiter bestätigte er, dass diese Geschichte, die H.________ P.________ von der F.________ AG erzählt habe, die Geschichte sei, die er von ihr kenne. Er habe im Nachhinein er- fahren, dass nichts davon stimmen würde. Er glaube nicht, dass es diese CHF 250‘000.00 einmal gegeben habe. Die ganze Geschichte habe von Anfang an nicht gestimmt. Er wäre nie so fahrlässig gewesen, ein Restaurant zu übernehmen, wenn er nicht daran geglaubt hätte, dass das Geld komme (pag. 146, Z. 141 ff.). Er sei sicher zu leichtgläubig gewesen und hätte näher hinschauen müssen (pag. 147, 13 Z. 157 f.). H.________ habe selber an diese Geschichte geglaubt. Sie sei hüpfend zu ihm gekommen und habe das Schreiben in der Hand gehalten und gesagt, jetzt sei das Geld gekommen. Das hätte sie ihm nicht vorspielen können. Sie habe das selber geglaubt (pag. 147, Z. 165 ff.). Er bestätigte auch, dass er das Schreiben der E.________ AG einmal zu Gesicht bekommen habe. Auf dieses Schreiben hin habe er gedacht, die Geschichte müsse stimmen. Mit diesem Dokument habe er zum ersten Mal gesehen, auf welchen Geldbetrag sie gewartet hätten. Er wisse nicht mehr, wann er es zum ersten Mal gesehen habe. Ja es stimme, dass sie die- ses der L.________ vorgelegt hätten. Dann sei die Story gekommen von der Schwester, die eine Vollmacht haben sollte und der Betrag sei auf CHF 113‘000.00 geschmolzen (pag. 151, Z. 325 ff.). Er könne sich erst seit letztem Juli zusammen- reimen, dass es sich bei dem Dokument der E.________ AG um eine Fälschung gehandelt habe (pag. 152, Z. 347 ff.). Er glaube, der Ursprung in diesem Dokument habe darin gelegen, dass sie ihm habe zeigen wollen, dass sie das Geld habe (pag. 152, Z. 352 f.). 11.5 Betreffend Finanzierung des Restaurants gibt es nach Ansicht der Kammer keine auffälligen Abweichungen zu seinen früheren Aussagen. Er behauptete bereits bei der Polizei nicht, sein BVG-Geld sei das Startkapital gewesen. Vielmehr habe man damit Löcher stopfen wollen. Dies bestätigte er auch anlässlich der staatsanwaltli- chen Einvernahme. Das Geld seiner Partnerin schien jedenfalls immer eine wichti- ge Rolle für den Beschuldigten zu spielen. Die Kammer kann daher den Aus- führungen der Vorinstanz, wonach es sich beim BVG-Geld um eine Ausrede ge- handelt hatte, die jetzt nichts mehr taugte bzw. die an den Ermittlungsstand ange- passt wurde, nicht folgen. In dem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte das BVG-Geld auch an der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnt hätte. Ausgerechnet dort gab er aber an, er habe gewusst, das BVG-Geld sei das Start- kapital. Betrachtet man diese Aussage nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit seinen anderen Aussagen an der Hauptverhandlung, ergibt sich aber, dass es immer auch darum gegangen ist, was seine Frau beitragen kann (pag. 646, Z. 37 f.) und dass das Geld seiner Partnerin eine entscheidende Rolle für ihn gespielt hat («das [die Kassenobligationen] wäre für mich eine Grundlage gewesen, das Re- staurant zu übernehmen», pag. 646, Z. 39 f.). Dies steht nicht im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. 14 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, Staats- anwaltschaft und vor dem Regionalgericht ein stimmiges Bild betreffend Finanzie- rung des Restaurants und des erwarteten Geldes seiner Partnerin. Zwar erwähnte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung nicht mehr, dass das Geld wegen des Geldwäschereigesetzes blockiert gewesen sei. Er gab aber an, dass er das wegen des Schwarzgeldes noch habe nachvollziehen können (pag. 647, Z. 24 f.). Damit wies er erneut auf diese Problematik hin, weshalb sich auch in dieser Hinsicht kei- ne Widersprüche feststellen lassen. Seine an der Hauptverhandlung gemachten Aussagen scheinen jedenfalls mit Blick auf den Inhalt seiner früheren Aussagen nicht unglaubhaft. Es handelt sich bei den Aussagen anlässlich der Hauptverhand- lung eher um eine chronologische Zusammenfassung dessen, was sich bereits aus seinen früheren Aussagen ergibt: Er rechnete mit Geld von seiner Partnerin, wel- ches aus einer Erbschaft ihres Vaters gestammt und ursprünglich ungefähr CHF 250‘000.00 betragen habe. Die Auszahlung verzögerte sich in der Folge we- gen des Geldwäschereigesetzes. Zudem verfügte die Schwester über eine Voll- macht und hob einen Teil des Geldes ab, so dass letztlich noch rund CHF 113‘000.00 übrigblieben. Dies war der Betrag, den der Beschuldigte nach der Restauranteröffnung erwartet hatte. Auch die Auszahlung dieses Restbetrages verzögerte sich aber. Der Beschuldigte fing an zu zweifeln und verlangte bei seiner Partnerin Beweise, die ihm in Form des Schreibens der D.________ vom 12. Juni 2014 vorgelegt worden sind. 12.2 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten wird auch dadurch bestätigt, dass die früheren gleichen oder ähnlichen Aussagen, obwohl sie teilweise in einem ganz anderen Zusammenhang erfolgt sind, diese zeitliche Abfolge bestätigen (vgl. pag. 145, Z. 97 f. oder pag. 152, Z. 375 f.). Weiter gab der Beschuldigte bereits im November 2014 seiner ehemaligen Ehefrau gegenüber an, dass H.________ das Schreiben gefälscht hatte, weil sie zu wenig Geld gehabt hätten und sie ihn mit dem Schreiben habe beruhigen wollen (vgl. Aussagen von J.________; pag. 78, Z. 58 f). Diese Aussagen ihr gegenüber stimmen mit seinen Aussagen anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. April 2015 überein, wonach H.________ das Schreiben der D.________ offenbar gestützt auf seinen Druck kreiert habe (pag. 146, Z. 126 f.; vgl. auch pag. 136, Z. 83, pag. 144, Z. 75). Bei einer nachträg- lichen Anpassung der Geschichte wären solche Übereinstimmungen nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund scheint auch der Umstand, dass er seine Version anlässlich der Hauptverhandlung quasi vorgetra- gen hat und möglichst rasch loswerden wollte, kein Hinweis dafür zu sein, dass er alles erfunden hatte. Es ist nachvollziehbar, dass sich der anwaltlich nicht vertrete- ne Beschuldigte für die Hauptverhandlung vorbereitete und die Gelegenheit nutzte, die ganze Geschichte aus seiner Sicht zu erzählen. 12.3 Das Beweisergebnis hängt letztlich wesentlich davon ab, ob man die Version des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung als Ausgangspunkt nimmt oder davon ausgeht, es handle sich um eine nachträgliche Anpassung. Die Beantwor- tung dieser Frage hängt massgeblich davon ab, ob davon ausgegangen werden muss, das Schreiben der E.________ AG sei, entgegen der Datierung vom 26. No- 15 vember 2013, erst nachträglich erstellt worden und der Beschuldigte habe von An- fang an gewusst, dass es eine Fälschung gewesen ist. Sollte das Datum vom 26. November 2013 stimmen, würde das die Version des Beschuldigten stützen. Die Vorinstanz geht davon aus, es sei erst später erstellt worden im Zusammen- hang mit dem Vorgehen bei der L.________. Diesen Schluss zieht sie aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Kassenobligationen sowie das Schreiben der E.________ AG vom 26. November 2013 weder von Anfang an in seinen Einver- nahmen noch gegenüber Q.________, der Verpächterin des Restaurants, erwähnt hatte. Dies wäre aber nach Ansicht der Vorinstanz zu erwarten gewesen, wenn er an die Existenz dieses Geldes und die Echtheit des Schreibens der E.________ AG geglaubt hätte. Mit Blick auf den angeklagten Tatzeitraum (1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014) scheint auch die Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass das Schreiben der E.________ AG später erstellt und zurückdatiert worden ist. 12.4 Es trifft zu, dass der Beschuldigte nicht von Anfang an die ganze Geschichte er- zählt hat. Allerdings wurde er auch nicht danach gefragt und es bestand keine Notwendigkeit, auf die Kassenobligationen oder das Schreiben der E.________ AG vom 26. November 2013 hinzuweisen. So ist im Rahmen der Aussagewürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass auch seine Lebenspartnerin unter Verdacht stand. Es gab keinen Grund für den Beschuldigten von sich aus die Kassenobliga- tionen sowie deren ursprünglichen Betrag zu erwähnen und damit ein weiteres fal- sches Dokument ins Spiel zu bringen. Damit hätte er seine Partnerin noch mehr belastet. Dass der Beschuldigte Hemmungen hatte, seine Partnerin zu beschuldi- gen, zeigt gerade seine tatnächste Einvernahme (pag. 135, Z. 25, 27, 40 f.; vgl. aber auch pag. 150, Z. 284 f.). Abgesehen davon entspricht es der Version des Beschuldigten, dass er schon kurz nach der Restauranteröffnung nicht mehr mit dem ganzen Betrag von rund CHF 250‘000.00, sondern eben nur noch mit den rund CHF 113‘000.00 gemäss dem Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 (pag. 647, Z. 42 ff.) gerechnet hatte. Die ursprünglichen CHF 250‘000.00 waren damit bereits Monate vor Eröffnung des Strafverfahrens nicht mehr der massge- bende Betrag, weshalb die Nichterwähnung der Kassenobligationen in seinen Ein- vernahmen bei der Polizei auch vor diesem Hintergrund nachvollziehbar ist und seine Version nicht von vorneherein unglaubhaft macht. 12.5 Fest steht, dass der Beschuldigte und seine Partnerin der L.________ einen Beleg über ihre Zahlungsfähigkeit vorlegen mussten, da ein Überziehen des Kontos sonst kaum in Frage gekommen wäre. Aus den Akten geht nicht hervor, wann der Be- schuldigte und seine Partnerin zur L.________ gingen. Angeklagt ist ein Tatzeit- raum vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunk- te, dass der Beschuldigte und seine Partnerin erst nach Mitte Juni 2014 bei der L.________ waren. Es muss jedenfalls zugunsten des Beschuldigten davon aus- gegangen werden, dass in diesem Zeitpunkt das Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 noch nicht vorgelegen hatte und das Schreiben der E.________ AG damit der einzige vorhandene Beleg war. Dass sie das Schreiben den anderen Gläubigern nicht gezeigt hatten, führt nicht zwingend zur Annahme, dass es nachträglich nur für den Gebrauch bei der L.________ angefertigt worden ist. So gab es für den Beschuldigten nämlich gar keinen Grund, den anderen Gläubigern das Schreiben der E.________ AG vom 26. November 2013 zu zeigen. Wie aus 16 den Aussagen von P.________ hervorgeht, erhielten der Beschuldigte und seine Partnerin die Waren und Leistungen der F.________ AG ohne einen Nachweis ih- rer Zahlungsfähigkeit erbringen zu müssen (pag. 69, Z. 49 ff. vgl. auch nachfolgen- de Ausführungen). Auch betreffend den Warenbestellungen bei der K.________ AG, welche gemäss dem Beschuldigten auch vor der Restauranteröffnung erfolgt sind (pag.150, Z. 295), ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte oder seine Partnerin einen Nachweis ihrer Zahlungsfähigkeit hätten erbringen müssen. Gleiches gilt betreffend die Verpächterin Q.________ (pag. 96, 121 f.; vgl. Ziffer 12.7 f. hiernach). 12.6 Zudem ist zu berücksichtigen, dass hauptsächlich H.________ mit den Gläubigern verhandelt hatte. Das geht sowohl aus den Aussagen von Q.________ (pag. 90, Z. 30 ff., pag. 94, Z. 46 f.; vgl. auch nachfolgende Ausführungen) als auch denjenigen von P.________ hervor (pag. 70, Z. 95 f.). Damit werden auch die Aussagen des Beschuldigten bestätigt, wonach vor allem H.________ für den Einkauf im Service- bereich zuständig gewesen sei. Er sei einfach für die Küche und seine Partnerin für den vorderen Bereich zuständig gewesen. Wenn er etwas in der Küche gebraucht habe, habe er dies seiner Partnerin gemeldet und sie habe die Sachen eingekauft. Wie sie das Geld eingesetzt habe, wisse er nicht, seine Partnerin sei für das Finan- zielle zuständig gewesen (pag. 139, 48 ff., vgl. auch pag. 145, Z. 82 ff.; vgl. auch Aussagen von H.________, pag. 116, Z. 191 f.). Da H.________ über die Fäl- schungen Bescheid wusste, scheint klar, dass sie diese, falls nicht unbedingt nötig, niemandem gezeigt hat. 12.7 Q.________ sagte aus, das Ehepaar A.________ hätte nur immer von der Pensi- onskasse gesprochen und dass sie diese aufgelöst hätten, um das Geschäft auf- zubauen (pag. 96, Z. 106 ff.). Die Vorinstanz schliesst daraus, dass das Pensions- kassengeld bei der Restaurantübernahme Thema gewesen sei und eben nicht die Kassenobligationen, wie dies aber zu erwarten gewesen wäre, wenn die Version des Beschuldigten zutreffen sollte. Mit Blick auf die vorgängigen und darauffolgen- den Aussagen von Q.________ steht zunächst nicht fest, dass sich der Beschul- digte bereits in diesem Zeitpunkt (Januar 2014) auf das Pensionskassengeld berief (vgl. pag. 90, Z. 22 ff., pag. 96, Z. 118 ff.). Zudem sagte Q.________ aus, dass die beiden nie gesagt hätten, wessen Geld das sei und um wieviel Geld es sich ge- handelt habe (pag. 97, Z. 140 ff.). Das Pensionskassengeld kann genau so gut erst im Zusammenhang mit dem bei Q.________ geliehenen Geld im April 2014 eine Rolle gespielt haben (vgl. nachfolgende Ausführungen). Abgesehen davon ent- sprach es im Januar 2014 den Tatsachen, dass der Beschuldigte mit der baldigen Auszahlung des hälftigen Pensionskassengeldes seiner Frau rechnete und damit dieses Geld vorhanden sein sollte. Das schliesst nicht aus, dass er auch und vor allem mit dem Geld seiner Partnerin gerechnet hat. Allerdings schien keine Not- wendigkeit bestanden zu haben, die Kassenobligationen zu erwähnen, zumal der Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Geldes seiner Partnerin bereits im Januar 2014 für den Beschuldigten ungewiss gewesen sein dürfte (was beim Pensionskassengeld im Januar 2014 noch nicht der Fall war). Aus der Erwähnung der Pensionskassen- gelder können daher keine Rückschlüsse auf den Wissensstand des Beschuldigten betreffend die finanziellen Mittel seiner Partnerin oder die Echtheit des Schreibens der E.________ AG gezogen werden. 17 12.8 Insbesondere gibt es keinen Grund, weshalb der Beschuldigte die Kassenobligati- onen im Zeitpunkt der Eröffnung des Restaurants (April 2014) gegenüber Q.________ hätte erwähnen sollen. Q.________ sagte aus, dass H.________ sie am 2. April 2014 angerufen und gesagt habe, sie brauche Geld für Geschirr. Sie erwarte Pensionskassengeld, welches sie noch nicht erhalten habe (pag. 90, Z. 30 ff., pag. 94, Z. 46 f.). Das Pensionskassengeld wurde im Zeitpunkt der Restauranteröffnung damit einzig von H.________ zum Thema gemacht. Da H.________ sicher nur mit diesem BVG-Geld rechnete, scheint es nur logisch, dass sie gegenüber Q.________ ausschliesslich dieses Geld erwähnt und ihr auch keine gefälschten Dokumente vorgelegt hatte, zumal solche Belege nicht erforder- lich waren, um an das Geld zu kommen. So wurde auch von Q.________ nie be- hauptet, dass sie Belege betreffend die Zahlungsfähigkeit verlangt hätte und dies für sie eine Rolle gespielt hätte. Vielmehr glaubte sie H.________ und gab ihr das Geld, ohne Rückzahlungen zu vereinbaren. Der Beschuldigte war an diesem Ge- spräch nicht beteiligt. Es gab folglich keinen Grund für ihn, die Kassenobligationen im ursprünglichen Betrag gegenüber Q.________ ins Spiel zu bringen und ihr das Schreiben der E.________ AG zu zeigen. Die Geschichte des Beschuldigten wird deshalb durch die Nichterwähnung der Kassenobligationen gegenüber Q.________ oder den anderen Gläubigern ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. 12.9 Es stimmt allerdings, dass der Beschuldigte Q.________ zu einem späteren Zeit- punkt gesagt hat, dass er auf das Pensionskassengeld gewartet und er deshalb nicht genügend Geld gehabt habe. So sei es ihm nie recht gewesen, Geld von Q.________ zu nehmen. Offenbar habe er damals schon etwas geahnt, dass es nicht stimmen würde. Deshalb habe er es auf sich genommen, dass er auch noch Geld erhalte (pag. 152, Z. 363 ff.). Gemäss Aussagen von Q.________ bei der Po- lizei und der Staatsanwaltschaft muss dies Ende Mai 2014 gewesen sein, was im Übrigen mit dem vom Beschuldigten erwähnten Zeitpunkt (anfangs Juni), in dem er Zweifel bekommen habe, übereinstimmt (pag. 136, Z. 83, pag. 144, Z. 75 und pag. 146, Z. 126). Zudem sagte Q.________ aus, dass ihr der Beschuldigte gesagt ha- be, das Geld sei da und er ihr dieses auf den 4. Juni 2014 in Aussicht gestellt hatte (pag. 90, Z. 54 ff., pag. 95, Z. 60 ff.). Wie ausgeführt, ging der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen zu diesem Zeitpunkt bereits davon aus, das Geld seiner Partnerin sei noch blockiert und er wusste auch nicht, wann seine Scheidung rechtskräftig werden und er sein Pensionskassengeld erhalten würde. Gleichzeitig kamen ihm langsam Zweifel betreffend das Geld seiner Partnerin. Er log Q.________ daher an, was die aktuell verfügbaren finanziellen Mittel anbelangte. Das schliesst aber ebenfalls nicht aus, dass er seiner Partnerin glaubte und davon ausging, ihr Geld komme noch. Es war denn auch nicht gelogen, dass er im Zeit- punkt Mai/Juni 2014 mit der Auszahlung des Pensionskassengeldes rechnete. Mitt- lerweile dürfte es für den Beschuldigten auch wahrscheinlicher gewesen sein, dass dieses Geld früher verfügbar werden würde, als das Geld seiner Partnerin. Da er letztlich nur auf sein Geld Einfluss nehmen konnte, scheint es auch nachvollzieh- bar, dass er Q.________ und auch P.________ (pag. 69, Z. 80 ff., pag. 70, Z. 83) mit der Verfügbarkeit des Pensionskassengeldes vertröstete. Dies stellt aber nicht zwingend seine ganze Geschichte in Frage und drängt insbesondere nicht den 18 Schluss auf, er und H.________ seien gezwungen gewesen, Belege für ihre Zah- lungsfähigkeit zu kreieren, zumal die Waren ja bereits bezogen waren. 12.10 Der Beschuldigte stellte im Übrigen nie in Abrede, dass im Zeitpunkt der Restau- ranteröffnung weder sein Pensionskassengeld noch das angebliche Geld seiner Partnerin verfügbar waren und die Gläubiger hingehalten werden mussten (vgl. pag. 145, Z. 97 f.). Zudem entsprach es den Tatsachen, dass er aus der Scheidung mit BVG-Geld rechnen konnte. Dass sich diese Auszahlung so lange verzögern würde, war am 21. Januar 2014 nicht absehbar für den Beschuldigten (vgl. pag. 474). Die Anhörung im Scheidungsverfahren fand am 21. Januar 2014 (pag. 472 ff.) statt und damit im selben Monat als er und seine Partnerin den Pachtvertrag un- terschrieben (vgl. Aussagen Q.________ vom 14. Oktober 2014, pag. 90. Z. 22 ff. sowie Aussagen des Beschuldigten, pag. 647, Z. 5). Dass er in diesem Zeitpunkt noch mit der raschen Verfügbarkeit zumindest seines BVG-Geldes rechnete, dürfte damit der Wahrheit entsprechen. Nach dem 21. Januar 2014 wusste er zwar, dass die Höhe des BVG-Geldes rund CHF 30‘000.00 betragen würde (pag. 480), das schliesst aber nicht aus, dass er ursprünglich vor der Übernahme des Restaurants mit einem höheren Betrag gerechnet hatte. 12.11 Das Aussageverhalten des Beschuldigten und insbesondere seine Aussagen an- lässlich der Hauptverhandlung lassen sich nach Ansicht der Kammer nicht einzig mit nachträglichen Anpassungen an den Ermittlungsstand erklären. In diesem Fall wären mehr Widersprüche zu erwarten gewesen. Insgesamt ergibt sich aber, wie im Rahmen der Aussagewürdigung dargelegt, eine stimmige Geschichte. Zudem erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens gemerkt hat, dass er sich in eine immer schlechtere Position bringt, wenn er nicht aussagt, wie es tatsächlich gewesen ist, weshalb seine Hemmungen, seine Partne- rin zu belasten abgenommen haben dürften. Die anfängliche Nichterwähnung der Kassenobligationen bzw. des Schreibens der E.________ AG in seinen Aussagen ist daher für die Kammer kein zwingender Hinweis, dass das Schreiben der E.________ AG nachträglich angefertigt worden ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Folgendes anzumerken: Hätten der Beschuldigte und H.________ tatsächlich in Mittäterschaft gehandelt und nachträglich Belege für ihre Zahlungs- fähigkeit kreieren müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein aktuelles Schreiben verfasst hätten. Die Rückdatierung des Schreibens auf den 26. Novem- ber 2013 mit einer in Aussicht gestellten Zahlung für Januar 2014 macht im Hin- blick auf den Versuch, das Konto bei der L.________ im Frühjahr/Frühsommer 2014 zu überziehen, überhaupt keinen Sinn. Wenn schon wäre zu erwarten gewe- sen, dass der Beschuldigte und H.________ ein aktuelleres Schreiben erstellt hät- ten. Die Verwendung dieses (alten) Schreibens spricht dafür, dass es sich um ein bereits bestehendes gehandelt hat. Dies ist ein starkes Indiz, dass das Schreiben der E.________ AG tatsächlich bereits am 26. November 2013 von H.________ angefertigt worden ist, womit die Version des Beschuldigten gestützt wird. Zudem erwähnte der Beschuldigte die Kassenobligationen nicht erstmals auf einen Vorhalt hin, sondern sagte bereits zu Beginn der staatsanwaltlichen Einvernahme aus, er habe mit CHF 113‘000.00 aus frei werdenden Kassenobligationen gerechnet (pag. 144, Z. 74 f.). 19 12.12 Weiter stellt sich die Frage, wieso der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt, nach Erhalt der Waren und Leistungen, P.________ und auch seiner damaligen Ehefrau, ohne zwingende Notwendigkeit, auf einmal das Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 gezeigt hat, während im Zusammenhang mit den Schulden bei der K.________ AG auf das Vorweisen dieses Schreibens verzichtet und ihr stattdessen einen Auszug aus dem S.________ vom 9. Juli 2014 mit den in Auftrag gegebenen Zahlungen zugestellt worden ist (pag. 49 f.). Sollten der Be- schuldigte und H.________ aufgrund der verzögerten Auszahlung des Pensions- kassengeldes gezwungen gewesen sein, in Mittäterschaft gefälschte Belege anzu- fertigen, um ihre Zahlungsfähigkeit zu beweisen, wie die Vorinstanz annimmt, wäre eher ein anderes und vor allem einheitliches Vorgehen zu erwarten gewesen. Es macht keinen Sinn, dass den Gläubigern unterschiedliche Dokumente gezeigt wor- den sind. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann und wie die K.________ AG in den Besitz des S.________ Formulars gekommen ist (pag. 8). Mit Blick darauf, dass es hauptsächlich H.________ war, welche mit den Gläubigern verhandelt hatte, muss davon ausgegangen werden, dass sie dieses Formular der K.________ AG zuge- stellt hatte. Da sie um die Fälschung des Schreibens der D.________ vom 12. Juni 2014 wusste, scheint auch klar, warum sie sich nicht auf dieses Dokument berufen hatte. Damit macht auch die Anfertigung des Schreibens der D.________ vom 12. Juni 2014 vor allem mit Blick darauf Sinn, dass H.________ den Beschuldigten, der betreffend das Geld Druck ausübte, von der Verfügbarkeit dieser Mittel über- zeugen wollte. Ein weiteres Schreiben für die Gläubiger wäre gar nicht erforderlich gewesen. Die Gläubiger hätten weiterhin ohne Dokumente oder auch mit dem Schreiben der E.________ AG oder den Pensionskassengeldern hingehalten wer- den können. 12.13 Zudem weisen nachfolgende Umstände darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund des Schreibens der D.________ vom 12. Juni 2014 tatsächlich von der Verfügbar- keit von rund CHF 113‘000.00 aus frei werdenden Kassenobligationen ausgegan- gen ist, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Die Warenbestellungen bei der F.________ AG erfolgten bereits vor der Restau- ranteröffnung (pag. 69, Z. 66 f.). P.________ von der F.________ AG war gemäss seinen Angaben etliche Male beim Restaurant, um das Geld einzutreiben (pag. 69, Z. 55). Erst am 2. Juli 2014 mailte H.________ ihm mit Verweis auf das Verspre- chen des Beschuldigten das gefälschte Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 (pag. 72). Gemäss Aussagen des Beschuldigten geschah dies tatsächlich auf seine Initiative hin («Ich war derjenige, der H.________ ermutigt hat, den Lieferan- ten das Schreiben der D.________ zu zeigen, wenn wir ja schon beweisen können, dass das Geld nun kommt.» pag. 148, Z. 217 ff.). Weiter zeigte der Beschuldigte dieses Schreiben, ohne sich einen Nutzen davon versprechen zu können (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz, pag. 769), seiner damaligen Ehefrau. Diese durfte sich sogar eine Kopie davon machen (pag. 77, Z. 39 ff.). Sollte der Beschuldigte tatsächlich gewusst haben, dass es sich um eine Fälschung gehandelt hat, macht es keinen Sinn, dass er ein solches Risiko eingeht, nur um ihr zu zeigen, dass er die Alimente nun zahlen könne. Seine damalige Ehefrau wies das Schreiben am 10. Juli 2014 am Schalter der D.________-Filiale in Freiburg vor (pag. 19 f., pag. 731). Aus ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht, dass sie 20 noch lange mit der Überprüfung wartete, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte ihr das Schreiben auch Ende Juni/anfangs Juli 2014 gezeigt haben muss (pag. 78, Z. 52 ff.). Die Vorlage des Schreibens der D.________ an diese beiden Gläubiger durch den Beschuldigten passt zum Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme dieses Schreibens und zum Umstand, dass er deswegen angenommen hat, das Geld sei nun vorhanden. Insbesondere sind auch seine Aussagen, wonach H.________ hüpfend zu ihm herunter gekommen sei und gerufen habe, das Geld sei nun da (pag. 147, Z. 165 f. und pag. 647, Z. 25 f.), authentisch und originell und deuten auf einen realen Er- lebnishintergrund hin (vgl. dazu auch nachfolgende Ausführungen zur Person von H.________). Wann der Kauf des Autos durch den Beschuldigten bei der G.________ AG erfolgt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Gemäss Anklage erfolgte der Autokauf im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014. Der Beschul- digte war sich nicht mehr sicher, ging aber davon aus, dass es Ende Juni/ anfangs Juli 2014 gewesen sein musste (pag. 149, Z. 263 f.). Gemäss dem gefälschten Einzahlungsbeleg erfolgte die Zahlung am 17. Juli 2014. Feststeht damit, dass der Vertreter der G.________ AG, T.________, den Beschuldigten erst nach diesem Datum zur Rede gestellt haben konnte. Anders als für die Vorinstanz (vgl. pag. 767) gibt es aber für die Kammer aufgrund des Datums auf dem gefälschten Ein- zahlungsbeleg keinen Grund, von den Aussagen von T.________ abzuweichen und anzunehmen, der Einzahlungsschein sei ihm nicht erst später zugestellt wor- den, sondern müsse ihm bereits beim Autokauf übergeben worden sein (pag. 8 f.). Diesfalls wäre ja eine zukünftige Zahlung angegeben worden. Sollte der Beleg per Post zugestellt worden sein, konnte T.________ diesen bereits am 18. Juli 2014 erhalten haben (oder bei einer Übermittlung per Mail sogar am 17. Juli 2014) und ihn gleichentags auf der Poststelle prüfen lassen. Er hatte damit auch immer noch genügend Zeit, den Wagen am 19. Juli 2014 wieder beim Beschuldigten abzuho- len. Es ist jedenfalls mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten, dass er den Wagen ca. 1 ½ Woche gefahren habe (pag. 149, Z. 265), durchaus plausibel, dass er den Wagen Anfangs Juli gekauft und schliesslich am 20. Juli 2014 die Schlies- sung des Restaurants erfolgt war. Es ergibt nun aber überhaupt keinen Sinn, dass der Beschuldigte ausgerechnet in diesem Zeitpunkt ein neues Auto im Betrag von CHF 17‘000.00 gekauft hat, hätte er nicht tatsächlich mit dem Geld gerechnet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ansonsten keine aufwändigen oder unnötigen Investitionen getätigt hatte und er seinen finanziellen Verpflichtungen zum Beispiel gegenüber U.________ von der I.________ nachgekommen ist (vgl. pag. 765 des erstinstanz- lichen Urteil). Der Beschuldigte gibt zwar an, dass er anfangs Juli 2014 gemerkt habe, dass etwas nicht stimme, als er gesehen habe, dass H.________ die Zah- lungsaufträge im E-Banking in Auftrag gegeben habe, aber die Zahlungen nicht ausgeführt worden seien (pag. 146, Z. 128 ff.). Gemäss dem sich in den Akten be- findenden Auszug der O.________ wurden die Zahlungen am 9. Juli 2014 in Auf- trag gegeben (pag. 50), womit er dieses Schreiben im Zeitpunkt des Autokaufes noch nicht gekannt haben dürfte und die Zweifel am Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 noch nicht bestanden. Nachdem der Autohändler den Wagen abgeholt hatte und der Beschuldigte definitiv wusste, dass alles gelogen war, 21 schloss er schliesslich das Restaurant. Auch diese zeitliche Abfolge bestätigt daher seine Aussagen. Zudem kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst hatte, dass H.________ T.________ einen gefälschten Einzah- lungsbeleg überwiesen hatte. Bei der Frage, ob es möglich ist, dass der Beschuldigte seiner Partnerin glaubte, ist auch auf die Person und Rolle von H.________ einzugehen. H.________ ist ein- schlägig vorbestraft. Die Vorinstanz kam einerseits zum Schluss, dass H.________ nicht glaubwürdig ist und nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden kann (pag. 751). Andererseits glaubte sie H.________, welche angab, dass sie auf das Pensi- onskassengeld des Beschuldigten gewartet hatten. Es scheint nur logisch, dass H.________ sich nicht selber belastet und kaum ihre Lügengeschichten offengelegt hat, zumal sie sich darauf berief, an einer gespaltenen Persönlichkeit zu leiden und sich nicht mehr erinnern zu können. Abgesehen davon sagte zwar H.________ aus, dass sie Q.________ gesagt habe, dass sie das Geld zurückzahlten, sobald das Pensionskassengeld ihres Partners eingetroffen sei (pag. 108, Z. 86 f.). Q.________ sagte in diesem Zusammenhang aber aus, dass H.________ von ih- rem Pensionskassengeld gesprochen habe (pag. 90. Z. 32 und pag.94, Z. 46 f.). Offensichtlich scheint H.________ damit nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Dass sie auch gegenüber Q.________ Pensionskassengeld erwähnte, lässt jedenfalls keinerlei Rückschlüsse auf den Wissenstand des Beschuldigten zu und stellt seine Aussagen nicht in Frage. Dass H.________ trotz der geltend gemachten Erinne- rungslücken sehr gut Bescheid wusste, ergibt sich aus dem Urteil der Vorinstanz (pag. 750). H.________ räumte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. September 2016 schliesslich auch ein, dass sie ihrem Mann Sachen vor- gemacht habe, welche nicht Fakt gewesen seien (pag. 116, Z. 180 f.). Dass sie kaum die ganze Schuld auf sich nehmen wollte (vgl. bspw. ihre Aussagen in pag. 116, Z. 195 oder pag. 117, Z. 223 ff.) und dies in Anbetracht ihrer geltend gemach- ten Erinnerungslücken aufgrund einer angeblich gespaltenen Persönlichkeit auch nicht nachvollziehbar gewesen wäre, erscheint logisch. Ihre Aussagen sind daher nicht geeignet, den Beschuldigten zu belasten. Zudem weisen der Arztbericht von Dr. V.________ vom 21. Januar 2015 sowie die im forensisch-psychiatrischen Gut- achten von Dr. med. Dipl.-Psych. W.________ vom 24. September 2015 enthalte- nen Zusammenfassungen des Austrittsberichts PZM vom 24. März 2006 sowie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. X.________ für die IV vom 16. Januar 2007 darauf hin, dass H.________ bereits vor der Partnerschaft mit dem Beschul- digte mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte und zwar in der Art, wie sie auch im vorliegenden Fall geltend gemacht werden. Zwar stellte auch Dr. med. W.________ nicht die Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung. Sie gab viel- mehr an, dass sich diese Störung unabhängig von der Delinquenz abbilden müss- te. H.________ mache diese Störung aber insbesondere für Zeiträume fehlge- schlagener geschäftlicher Unternehmungen geltend (pag. 747 f.). Es bestätigt aber, dass H.________ sich nicht zum ersten Mal gerade in Zusammenhang mit straf- rechtlichen Vorwürfen auf einen solchen Zustand berief. Wesentlich ist letztlich nicht die Diagnose, sondern der Umstand, wie H.________ von verschiedenen Fachärzten bereits zu einem früheren Zeitpunkt wahrgenommen worden war. So führte Dr. med. X.________ beispielsweise aus, H.________ wirke ausgesprochen 22 suggestiv, streckenweise manipulativ, in ihrem sprachlichen Ausdruck plakativ, grob und gewalttätig. Im psychopathalogischen Befund sei auffällig, dass ein Zu- stand der Depersonalisation in zielgerichteter und instrumentalisierender Form von H.________ dazu eingesetzt werde, einer angespannten realen Situation zu ent- kommen (pag. 745). Ihre psychische Verfassung bestätigt daher die Aussagen des Beschuldigten und es erscheint glaubhaft, dass sie ihn täuschen konnte. 12.14 Zudem scheinen die Angaben von H.________ betreffend Generalvollmacht ihrer Schwester und der Erbschaft ihres Vaters nicht völlig unrealistisch, so dass zwin- gend der Schluss gezogen werden muss, der Beschuldigte habe diese Angaben als offensichtliche Lügen erkannt. Immerhin befand sich die Beschuldigte tatsäch- lich in der Zeit vom 18. Oktober 2005 bis 3. März 2006 und damit auch noch im Zeitpunkt, als ihr Vater gestorben war, im Psychiatriezentrum Münsingen, und nach ihrem Austritt bestand eine Beistandschaft. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, dass der Beschuldigte gewusst hat, dass es sich dabei um eine Person ausserhalb der Familie gehandelt hatte. Er wusste aber, dass ihr Vater gestorben war, weshalb eine Erbschaft immerhin möglich war. H.________ war in diesem Zeitpunkt seine Partnerin, ihre Hochzeit stand kurz bevor. Es liegt auf der Hand, dass er ihre Angaben weniger in Frage gestellt hatte, als er dies vielleicht bei einer ihm unbekannten Person gemacht hätte. Jedenfalls kann dem Beschuldigten in dieser Hinsicht einzig der Vorwurf gemacht werden, naiv und leichtfertig gehandelt zu haben. Bei der Kammer entsteht nicht der Eindruck, dass der Beschuldigte für jede Ungereimtheit eine Erklärung parat hat, sondern eher, dass sich diese Ge- schichte so zugetragen hat. Zwar konnte sich die Kammer keinen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten machen, es ergeben sich für sie aber auch aus den Aussagen und verbalisierten Gemütszuständen und Tonfällen keine Hinweise, die seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage stellen wür- den. Die teilweise heftigen und unpassenden Reaktionen des Beschuldigten kön- nen zwanglos mit Ärger und/oder verletztem Stolz über die eigene Leichtfertigkeit und der belastenden Situation erklärt werden. Zweifellos hätte der Beschuldigte ei- nen besseren Eindruck hinterlassen, wenn er Reue und Demut gezeigt hätte. Diese Umstände können aber einzig bei der Strafzumessung und nicht bei der Beweis- würdigung eine Rolle spielen. Keinen massgeblichen Einfluss auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten bzw. Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zu- sammenhang mit den zu beurteilenden Delikten hat auch die Meinung des Polizis- ten, der am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten gezweifelt hatte (pag. 6, pag. 758), zumal in der Anzeige noch von einem Sachverhalt ausgegan- gen wird, der offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach. So wurde davon aus- gegangen, dass der Beschuldigte und seine Partnerin bei sämtlichen Gläubigern mit dem gefälschten Schreiben der D.________ AG vorgetäuscht hätten, dass sie über finanzielle Mittel von CHF 113'736.15 verfügen würden. Entsprechend hätten sie auf Rechnung Ware und Leistungen erhalten, die sie sich durch das gefälschte Schreiben erschlichen hätten. Gerade dieses Schreiben der D.________ kam aber entweder gar nicht ins Spiel oder erst als die Waren und Leistungen bereits bezo- gen waren. 23 13. Beweisergebnis der Kammer Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die entscheidende Frage ist, ob H.________ den Beschul- digten betreffend ihre finanziellen Mittel angelogen und er ihr geglaubt hat. Mit Blick auf die vorangehende Aussage- und Beweiswürdigung kann die Version des Be- schuldigten nicht widerlegt werden und es bestehen unüberwindliche Zweifel, dass es sich so, wie von der Vorinstanz angenommen, zugetragen hat. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von folgendem Sachverhalt auszuge- hen: Der Beschuldigte und H.________ waren bereits vor der Restauranteröffnung am 5. April 2014 in Geldnot. Sein aus der Scheidung erwartetes Pensionskassengut- haben war wider Erwarten noch nicht verfügbar und er ging davon aus, dass sich auch die Auszahlung der Kassenobligationen, deren Auszahlung ursprünglich im Januar 2014 in Aussicht gestellt worden war wegen des Geldwäschereigesetzes und einer fehlenden Vollmacht verzögert hatte. Es gibt keine zwingenden Hinweise, dass das Schreiben der E.________ AG vom 26. November 2013 nachträglich er- stellt worden ist. Spätestens anfangs Juni 2014 kamen dem Beschuldigten Zweifel an der Verfügbarkeit des Geldes von H.________. Aufgrund des ihm von seiner Partnerin vorgelegten Schreibens der D.________ vom 12. Juni 2014 ging er aber von der Auszahlung eines Restbetrages von rund CHF 113‘000.00 aus. Die Art und der Zeitpunkt der Verwendung des Schreibens der D.________ vom 12. Juni 2014 durch den Beschuldigten deuten darauf hin, dass er ab diesem Zeitpunkt von der Verfügbarkeit des Geldes ausging. Dies weist auch darauf hin, dass er H.________ bereits vorher geglaubt haben muss und seine Zweifel durch das Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 zumindest vorübergehend wieder beseitigt worden sind. Es kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am Fälschen beteiligt gewesen ist bzw. er gewusst hat, dass es sich um Fälschun- gen gehandelt hatte. Das bedeutet, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Getränke- und Warenbestel- lungen bei der F.________ AG und der K.________ AG (vor der Restauranteröff- nung) sowie dem Ersuchen um Überziehen des Kontos bei der L.________ (vor Juni 2012) gewusst hat, dass sie mangels Verfügbarkeit des erwarteten Geldes zumindest vorübergehend nicht zahlungsfähig waren bzw. das Geld noch nicht vorhanden war. Allerdings ist davon auszugehen, dass er einen Zahlungswillen hatte, weil er mit dem Geld gerechnet hatte. Zu diesem Zeitpunkt kamen ihm auch noch keine Zweifel. Mit Blick auf den bei der K.________ AG angegeben mutmass- lichen Tatzeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 stellt sich sogar die Frage, ob die Warenbestellungen überhaupt mitumfasst sein können. Jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Bestellungen erst nach April 2014 erfolgt sind, zumal sie ja für die Restauranteröffnung benötigt wurden. Weiter ist davon auszugehen, dass es H.________ war, welche das S.________-Formular der O.________ der 24 K.________ AG zugestellt hatte, um vorzutäuschen, dass sie das Geld überwiesen hatten. Beim Kauf des Autos bei der G.________ AG Ende Juni / anfangs Juli 2014 rech- nete der Beschuldigte mit der Verfügbarkeit des Geldes, weshalb er in diesem Zu- sammenhang auch von der Zahlungsfähigkeit ausgegangen sein muss. III. Rechtliche Würdigung 14. Tatbestand des Betrugs Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrüge- risches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor- aussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E. 1.3.3; 135 IV 76 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung ist namentlich die Vorspiegelung ei- nes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhandenen vertraglichen Leis- tungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil sie eine innere Tatsa- che betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Arglist wird verneint, wenn das Betrugsopfer den Irr- tum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglich- keiten hätte vermeiden können. Dies gilt auch bei Vorspiegelung eines vertragli- chen Leistungswillens, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der Täter nicht erfüllungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Das Mass der vom Betrugsopfer erwarteten Aufmerksam- keit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Es kommt auf die Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tat- bestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1 und 6B_1160/2014 vom 19. August 25 2015 E. 7.8.1; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Verge- hen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2 mit Hinweis). 14.1 Betrug zum Nachteil der F.________ AG Die Lieferungen der F.________ AG erfolgten am 28. Februar 2014 sowie am 26. und 27. März 2014 (pag. 74 f.). Der Beschuldigte war über die Getränkelieferungen informiert und damit einverstanden. Es wird auch vom Beschuldigten nicht bestrit- ten, dass die Forderungen der F.________ AG zumindest teilweise noch offen sind. Die Beweiswürdigung hat zwar ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Bestellungen bei der F.________ AG gewusst hat, dass weder sein Pensions- kassengeld noch das Geld von H.________ sofort verfügbar waren. Allerdings mussten die Waren auch nicht unverzüglich bezahlt werden. Gemäss dem Bewei- sergebnis der Kammer ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Bestellungen und Lieferungen mit dem Geld von H.________ und auch der baldigen Auszahlung seines Pensionskassengeldes rechnete und damit zumindest annahm, innert nützlicher Frist bezahlen zu können. Die vorübergehende Zah- lungsunfähigkeit begründet vor diesem Hintergrund kein (eventual)vorsätzliches Handeln. Der Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt. Da zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass er an- genommen hat, das Schreiben der D.________ vom 12. Juni 2014 sei echt, be- gründet das Vorweisen dieses Schreibens bzw. Vorweisenlassen durch seine Part- nerin an P.________ keine Täuschungshandlung. In dieser Hinsicht ist der Be- trugstatbestand daher ebenfalls nicht erfüllt. 14.2 Betrug zum Nachteil G.________ AG Ausgehend vom Beweisergebnis der Kammer ist der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Autokaufes von der tatsächlichen Verfügbarkeit der rund CHF 113‘000.00 aus- gegangen. Eine Täuschung über den Zahlungswillen liegt folglich nicht vor. Der Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt. 14.3 Betrug zum Nachteil der K.________ AG Es kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf zum Nachteil der F.________ AG verwiesen werden. Der Beschuldigte wusste im Zeit- punkt der Warenbestellungen zwar um die aktuelle Zahlungsunfähigkeit. Er ging aber gemäss Beweisergebnis der Kammer davon aus, dass es sich nur um eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit handelte und er damit innert nützlicher Frist bezahlen konnte. Von einem eventual(vorsätzlichen) Handeln kann nicht ausge- gangen werden. Der Tatbestand des Betrugs ist nicht erfüllt. Das Vorweisen des S.________-Formulars vom 9. Juli 2014 ist nicht geeignet, den Irrtum betreffend Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit arglistig zu bestärken. Es 26 wird denn auch in der Anklage nicht dargetan, inwiefern dieses Formular die K.________ AG zu einem Verhalten bestimmen sollte, wodurch diese sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hätte. Der Tatbestand des Betruges ist auch in dieser Hinsicht nicht erfüllt. 14.4 Betrug zum Nachteil der L.________ Der Beschuldigte wusste gemäss Beweisergebnis der Kammer nicht, dass es sich beim Schreiben der E.________ AG um eine Fälschung gehandelt hat. Eine arglis- tige Täuschung liegt folglich nicht vor. Der Tatbestand des Betrugs ist nicht erfüllt. 14.5 Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Betrugs, gewerbsmässig begangen gemeinsam mit H.________ z.N. der F.________ AG, der G.________ AG, der K.________ AG und der L.________ AG (Versuch) freizusprechen. 15. Urkundenfälschung Mit Blick auf das Beweisergebnis der Kammer kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er zu den Tatzeitpunkten gewusst hatte, dass die Schreiben der E.________ AG vom 26. November 2013 sowie der D.________ vom 12. Juni 2014 und der Abriss des Einzahlungsscheines nicht echt waren. Er hat damit auch nicht gewusst oder in Kauf genommen, gefälschte Urkunden zu verwenden. Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht erfüllt und der Be- schuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung, mehrfach begangen gemein- sam mit H.________ z.N. der C.________ AG, der D.________ AG sowie der E.________ AG freizusprechen. 15. Grobe Verkehrsregelverletzung Anlässlich der Verkehrskontrolle vom 29. Dezember 2016 wurde beim Fahrzeug des Beschuldigten auf der Frontscheibe und auf beiden Seitenscheiben fest ange- frorenes Eis festgestellt. Zudem waren die Innenseiten der Scheiben beschlagen. Ein Hinaussehen war nicht möglich. Der Beschuldigte wurde deswegen rechtskräf- tig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH 27 [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKE-MEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Verkehrsregelverletzung im Jahr 2016 und damit vor In- krafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ist eine Geldstrafe auszufällen (vgl. E. IV. 19). Somit kommt das alte Recht zur Anwendung. 17. Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unter- scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begrün- den. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1). 18. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund der erfolgten Freisprüche kommt die Bildung ei- ner Gesamtstrafe nicht mehr in Betracht. Es ist neu eine Geldstrafe auszufällen (Art. 34 Abs. 1 StGB). 19. Tat- und Täterkomponenten / konkretes Strafmass / bedingter Vollzug / Ta- gessatzhöhe Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 797 ff.). Der Beschuldigte hatte weder vorne noch seitlich freie Sicht auf die Fahrbahn. Dieses Verhalten hätte auch mit Blick auf die Strassenverhältnisse (Fussgängerstreifen, einspurige Eisenbahnunterführung, Kreuzungen) ohne Weiteres zu einem Unfall führen können. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. Die Art und Weise des Vorgehens wirkt sich nicht zusätzlich straferhöhend aus. Die Rücksichtlosigkeit und 28 Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten sind mit der Anwendung des qua- lifizierten Tatbestandes nach Art. 90 Abs. 2 SVG abgegolten. Der Beschuldigte handelte aus Bequemlichkeit. Auch die subjektive Tatschwere wirkt sich leicht straferhöhend aus. Damit ist die in den Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- bandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfohlene Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten leicht zu erhöhen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Die Kammer erachtet daher 15 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es ist ihm eine günstige Prognose zu stellen (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren ist ausrei- chend (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Der von der Kammer eingeholte Leumundsbericht vom 31. Mai 2019 (pag. 873 ff.) wurde gestützt auf den Leumundsbericht aus dem Jahr 2018 erstellt, da es der Po- lizei nicht gelungen war, den Beschuldigten zu kontaktieren. Der Kammer liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten ver- ändert hätte. Es ist daher nach wie vor von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 4'100.00 auszugehen (pag. 644. Z. 24 f.; pag. 802). Nebst dem generel- len Abzug von 20% (ausmachend CHF 820.00) ist für die nach wie vor im gleichen Haushalt lebende Ehefrau ein Unterstützungsabzug von 15% vorzunehmen (unter Berücksichtigung des von ihr erzielten Einkommens von CHF 1'110.00 ergibt sich ein Betrag von CHF 325.50) und der Unterhaltsbeitrag für den Sohn im Umfang von CHF 800.00 abzuziehen. Dies ergibt ein Nettoeinkommen von CHF 2'154.50. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00. 20. Verbindungsstrafe Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaf- fen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 aStGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert wer- den können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 aStGB zu einer rechtsglei- chen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezi- al- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). Eine Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Gesichtspunkten ist in Anbetracht der Freisprüche und der günstigen Prognose nicht geboten. Die fehlende Notwendigkeit eines (zusätzli- chen) Denkzettels schliesst aber eine Verbindungsbusse zur Entschärfung der 29 Schnittstellenproblematik, wie sie vorliegend gegeben ist, nicht aus. So ergibt sich bereits aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Bestimmung in ers- ter Linie dazu dient, die Schnittstellenproblematik zu entschärfen (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2007 vom 2. November 2007, E. 5.5 auch zum Fol- genden). Mit Blick darauf ist eine Verbindungsbusse auszufällen. Die bedingt zu vollziehende Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straf- erhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8; 53 E. 5.2 S. 55 f.). Der Verbindungs- busse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zu- kommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f. S. 189 ff.; 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8 und E. 6.2 f. S. 16; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). Von den ins- gesamt 15 Strafeinheiten werden deshalb 3 Strafeinheiten, ausmachend CHF 210.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 3 Tage. Für die verbleibenden 12 Straf- einheiten erfolgt eine Verurteilung in Form von 12 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 70.00, ausmachend CHF 840.00, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs auf eine Probezeit von zwei Jahren. V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (Freisprüche vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung) ist die erstinstanzliche Festle- gung der Verfahrenskosten zu korrigieren. Die Verfahrenskosten von CHF 3'730.40 (Untersuchungskosten; CHF 2'413.00; Gerichtskosten inkl. Auslagen: CHF 1'317.40) sind angesichts der Freisprüche bzw. des einzig verbleibenden Schuldspruchs wegen der groben Verkehrsregelverletzung im Umfang rund eines Zehntels, ausmachend CHF 375.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerle- gen. Die Verfahrenskosten, im Umfang von rund 9/10, ausmachend CHF 3'355.40 trägt der Kanton. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte Freisprüche vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung die Verurteilung zu einer angemessenen Geldstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und die Verurteilung zu einer angemes- senen Verbindungsbusse. Gemessen an diesen Anträgen hat er vor oberer Instanz vollumfänglich obsiegt. Der Kanton trägt die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher 30 B.________, ist eine Entschädigung auszurichten. Die amtliche Entschädigung wird gemäss der eingereichten Kostennote auf CHF 3'414.10 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Aufgrund seines Obsiegens trifft den Beschuldigten weder eine Rück- und Nachzahlungspflicht. 31 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 07.02.2018 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. A.________ von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen im Zeit- raum von April 2014 bis Juli 2014 in Y.________(Ort), z.N. I.________ GmbH und von der Anschuldigung des versuchten Betrugs, angeblich begangen im Zeit- raum von Juni 2014 bis September 2014 in AC.________(Ort), z.N. J.________ freigesprochen wurde, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 2/10 bzw. 1/5 der ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 932.60, an den Kanton Bern; 2. A.________ schuldig erklärt wurde der groben Verkehrsregelverletzung be- gangen am 29.12.2016 in AB.________(Ort) durch Führen eines Fahrzeugs mit vereisten / angelaufenen Front- und Seitenscheiben; 3. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO unter solidari- scher Haftbarkeit mit H.________ verurteilt wurde, CHF 4‘983.75 Schadener- satz an die Zivilklägerin F.________ AG zu bezahlen; die Schadenersatzforderung der G.________ AG gegen A.________ und die über den Schadenersatzanspruch hinausgehende Zivilklage der F.________ AG abgewiesen wurden; die Zivilklage der G.________ AG und der C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen wurden und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen wurden. II. A.________ wird freigesprochen 1. vom Vorwurf des Betrugs, angeblich gewerbsmässig und gemeinsam mit H.________ begangen 1.1. im Zeitraum von Februar 2014 bis September 2014 in Y.________(Ort) z.N. der F.________ AG (Deliktsbetrag [DB]: CHF 9‘020.10); 1.2. im Juli 2014 in Z.________(Ort) z.N. G.________ AG (DB: CHF 17‘799.00); 1.3. im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 in Y.________(Ort) z.N. K.________ AG (DB: CHF 22‘731.45); 32 1.4. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 in Y.________(Ort) und AA.________(Ort) z.N. L.________ AG (Versuch); 2. vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach und gemeinsam mit H.________ begangen 2.1. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.05.2014 bis 31.07.2014 in Y.________(Ort) und andernorts z.N. C.________ AG; 2.2. zu unbekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 12.06.2014 bis 31.07.2014 in Y.________(Ort) und andernorts z.N. D.________ AG; 2.3 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von 01.05.2014 bis 31.07.2014 in Y.________(Ort) und andernorts z.N. M.________ (neu: E.________ AG). III. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen grober Verkehrsre- gelverletzung gemäss Ziffer I. hiervor und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 aStGB; Art. 29, 90 Abs. 2 SVG; Art. 57 Abs. 2 VRV; Art. 422, 426 und 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 840.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 375.00. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'355.40 trägt der Kanton. 33 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 3. Der Kanton entschädigt den amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, mit CHF 3'414.10 (inkl. Auslagen und MWST). Eine Rück- und Nachzahlungspflicht von A.________ entfällt. V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - den Strafklägerinnen 1+2 - den Zivilklägerinnen 1+2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Sicherheit Bern, 7. Oktober 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 34