15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 16. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuchstellers im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO e contrario). 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.