4 Revisionsgrund nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr korrigiert werden. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Nebenbei ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsteller im Strafbefehl vom 31. August 2018 keine gleichzeitige Tatbegehung wie C.________ vorgeworfen wurde (vgl. oben Ziffer III.12.). IV.