Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller, der der deutschen Sprache mächtig ist, korrekt zugestellt. Das Regionalgericht Oberland hat die Ungültigkeit der Einsprache des Gesuchstellers mit Entscheid vom 28. Januar 2019 festgestellt. Die Ursache des Revisionsgesuchs findet sich in einer prozessualen Nachlässigkeit des Gesuchstellers. Dieses erweist sich daher als rechtsmissbräuchlich. Ein Revisionsgrund liegt zudem nicht vor. Selbst wenn ein Strafbefehl inhaltlich falsch wäre, könnte er ohne