Ausserdem hätte der Gesuchsteller seine Vorbringen problemlos mit rechtzeitiger Einsprache im ordentlichen Verfahren platzieren können. Die von ihm selbstverschuldet verpasste Einsprachefrist kann nicht durch Anstrengung eines Revisionsverfahrens wiederhergestellt werden. Weder nennt der Gesuchsteller schützenswerte Gründe für die Unterlassung der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl noch sind solche ersichtlich. Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller, der der deutschen Sprache mächtig ist, korrekt zugestellt.