14. Vorliegend bringt der Gesuchsteller weder neue Tatsachen vor, noch stellt der Strafbefehl O 18 8643 gegen C.________ ein neues Beweismittel dar. Der zuständige Staatsanwalt hat die beiden Strafbefehle gleichzeitig in Kenntnis, dass der Gesuchsteller am 20. April 2018 um 18 Uhr nicht der Fahrzeuglenker war, ausgefällt. Das geht aus den Strafakten O 18 8644 klar hervor, womit diese Tatsache in den Entscheid eingeflossen ist. Ausserdem hätte der Gesuchsteller seine Vorbringen problemlos mit rechtzeitiger Einsprache im ordentlichen Verfahren platzieren können.