13. Der Gesuchsteller machte geltend, er sei für dasselbe Verhalten verurteilt worden wie C.________ im Strafverfahren O 18 8643. Er sei am besagten Datum, dem 20. April 2018, nicht mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Die gleichzeitige Begehung der Tathandlung sei nicht möglich. Der Strafbefehl gegen ihn sei offensichtlich falsch. Der Strafbefehl O 18 8643 sei ein neues Beweismittel, das geeignet sei, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen zu erschüttern und nicht bereits mit der Einsprache gegen den Strafbefehl habe vorgebracht werden können.