für die Tat am 20. April 2018, ca. 18 Uhr, verurteilt wurde, heisst es im Strafbefehl des Gesuchstellers, dass die Tat lediglich zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde (vgl. Strafbefehle O 18 8643 und O 18 8644). Während die Sachverhalte (mit Ausnahme des Tatzeitpunktes) und die rechtlichen Qualifikationen in den beiden Strafbefehlen vollständig identisch formuliert sind, zeigt die Lektüre des Anzeigerapportes vom 26. Juni 2018 betreffend die beiden Beschuldigten unterschiedliche Sachverhalte auf: C.________ wurde am 20. April 2018 am Steuer des nicht immatrikulierten Personenwagens Fiat Scudo polizeilich angehalten.