eine falsche Würdigung des Sachverhaltes oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 37 zu Art. 410 StPO). Ein Beweismittel ist nicht einzig deswegen neu, weil ein Gericht dessen Tragweite 3 falsch gewürdigt hat oder bekannte Tatsachen falsch beurteilt oder unterschätzt hat (HEER, a.a.O., N. 51 zu Art. 410 StPO).