6. Der Gesuchsteller hielt mit Eingabe vom 29. April 2019 an seinen Anträgen fest (pag. 73 f.), ebenso die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Mai 2019 (pag. 85). 7. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 87). 2 II.