2. Mit Eingabe vom 25. September 2018, Postaufgabe am 1. Oktober 2018, erhob der Gesuchsteller sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. August 2018. Mit Entscheid vom 28. Januar 2019 stellte das Regionalgericht Oberland fest, dass die Einsprache des Gesuchstellers verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Es trat auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls O 18 8644 vom 31. August 2018 fest (Akten O 18 8644).