Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 73 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 15. Februar 2019 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 31. August 2018 (O 18 8644) Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 31. August 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen (a) Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie wegen (b) Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, beides fahrlässig begangen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1‘800.00. Aus- serdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegt. Der Strafbe- fehl wurde dem Gesuchsteller am 14. September 2018 zugestellt (pag. 25 f. sowie Akten O 18 8644). 2. Mit Eingabe vom 25. September 2018, Postaufgabe am 1. Oktober 2018, erhob der Gesuchsteller sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. August 2018. Mit Entscheid vom 28. Januar 2019 stellte das Regionalgericht Oberland fest, dass die Einsprache des Gesuchstellers verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Es trat auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls O 18 8644 vom 31. August 2018 fest (Akten O 18 8644). 3. Am 15. Februar 2019 stellte der Gesuchsteller, nun vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Regionalgericht Oberland ein «Gesuch um Wiedererwägung» betreffend den Strafbefehl O 18 8644 vom 31. August 2018. Auf Aufforderung des Regionalgerichts hin präzisierte Rechtsanwalt B.________, dass es sich um ein Revisionsgesuch handle (pag. 5 f.). Das Regionalgericht übermittelte die Akten im Anschluss zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern zur Durch- führung des Revisionsverfahrens (pag. 1 f.). 4. Der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, stellte in seinem Gesuch folgende Anträge (pag. 7): I. Es sei der Strafbefehl 18 8644 vom 31.08.2018 aufzuheben. II. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die zuständige Instanz zurückzuweisen. - unter Kostenfolge - 5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 19. März 2019, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 47 ff.). 6. Der Gesuchsteller hielt mit Eingabe vom 29. April 2019 an seinen Anträgen fest (pag. 73 f.), ebenso die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Mai 2019 (pag. 85). 7. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 87). 2 II. 8. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller rief den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). Auf das Revisi- onsgesuch wird eingetreten. Es ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Revisions- grund gegeben ist. III. 9. Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht be- kannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N. 13 zu Art. 410 StPO). 10. Die Revision dient nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (vgl. Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1319 ff. Ziff. 2.9.4.). Ebenso wenig darf sie zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt werden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 [2005] Nr. 35). Ein gegen den Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch ist in Anbetracht der prozessu- alen Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens somit dann als rechtsmissbräuch- lich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von An- fang an kannte, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in ei- nem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3 = Pra 94 (2005) Nr. 35). 11. Keine neuen Tatsachen im Sinne des Gesetzes sind solche, die dem Gericht zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Fol- gerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhaltes oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizi- pierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 37 zu Art. 410 StPO). Ein Beweismittel ist nicht einzig deswegen neu, weil ein Gericht dessen Tragweite 3 falsch gewürdigt hat oder bekannte Tatsachen falsch beurteilt oder unterschätzt hat (HEER, a.a.O., N. 51 zu Art. 410 StPO). 12. Die Staatsanwaltschaft Oberland fällte am 31. August 2018 gleichzeitig zwei Straf- befehle aus, gründend auf demselben Anzeigerapport vom 26. Juni 2018. Neben dem Gesuchsteller wurde C.________ unter anderem wegen derselben Delikte schuldig erklärt (Verfahren O 18 8643). Während C.________ für die Tat am 20. April 2018, ca. 18 Uhr, verurteilt wurde, heisst es im Strafbefehl des Gesuch- stellers, dass die Tat lediglich zu diesem Zeitpunkt festgestellt wurde (vgl. Strafbe- fehle O 18 8643 und O 18 8644). Während die Sachverhalte (mit Ausnahme des Tatzeitpunktes) und die rechtlichen Qualifikationen in den beiden Strafbefehlen vollständig identisch formuliert sind, zeigt die Lektüre des Anzeigerapportes vom 26. Juni 2018 betreffend die beiden Beschuldigten unterschiedliche Sachverhalte auf: C.________ wurde am 20. April 2018 am Steuer des nicht immatrikulierten Personenwagens Fiat Scudo polizeilich angehalten. Auf die montierten Kontroll- schilder war noch ein Citroën Picasso eingelöst. Der Gesuchsteller überliess sei- nem Kollegen C.________ für die Fahrt vom 20. April 2018 das Fahrzeuge Fiat Scudo mit den noch auf einen Citroën Picasso eingelösten Kontrollschildern. In seiner Befragung durch die Polizei hatte er angegeben, das Fahrzeug zu benutzen (vgl. Anzeigerapport vom 26. Juni 2018 in den Akten O 18 8644). 13. Der Gesuchsteller machte geltend, er sei für dasselbe Verhalten verurteilt worden wie C.________ im Strafverfahren O 18 8643. Er sei am besagten Datum, dem 20. April 2018, nicht mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Die gleichzeitige Bege- hung der Tathandlung sei nicht möglich. Der Strafbefehl gegen ihn sei offensicht- lich falsch. Der Strafbefehl O 18 8643 sei ein neues Beweismittel, das geeignet sei, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen zu erschüttern und nicht bereits mit der Einsprache gegen den Strafbefehl habe vorgebracht werden kön- nen. 14. Vorliegend bringt der Gesuchsteller weder neue Tatsachen vor, noch stellt der Strafbefehl O 18 8643 gegen C.________ ein neues Beweismittel dar. Der zustän- dige Staatsanwalt hat die beiden Strafbefehle gleichzeitig in Kenntnis, dass der Gesuchsteller am 20. April 2018 um 18 Uhr nicht der Fahrzeuglenker war, ausge- fällt. Das geht aus den Strafakten O 18 8644 klar hervor, womit diese Tatsache in den Entscheid eingeflossen ist. Ausserdem hätte der Gesuchsteller seine Vorbrin- gen problemlos mit rechtzeitiger Einsprache im ordentlichen Verfahren platzieren können. Die von ihm selbstverschuldet verpasste Einsprachefrist kann nicht durch Anstrengung eines Revisionsverfahrens wiederhergestellt werden. Weder nennt der Gesuchsteller schützenswerte Gründe für die Unterlassung der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl noch sind solche ersichtlich. Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller, der der deutschen Sprache mächtig ist, korrekt zuge- stellt. Das Regionalgericht Oberland hat die Ungültigkeit der Einsprache des Ge- suchstellers mit Entscheid vom 28. Januar 2019 festgestellt. Die Ursache des Re- visionsgesuchs findet sich in einer prozessualen Nachlässigkeit des Gesuchstel- lers. Dieses erweist sich daher als rechtsmissbräuchlich. Ein Revisionsgrund liegt zudem nicht vor. Selbst wenn ein Strafbefehl inhaltlich falsch wäre, könnte er ohne 4 Revisionsgrund nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr korrigiert werden. Das Re- visionsgesuch ist abzuweisen. Nebenbei ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft darauf hinzuweisen, dass dem Gesuchsteller im Strafbefehl vom 31. August 2018 keine gleichzeitige Tatbegehung wie C.________ vorgeworfen wurde (vgl. oben Ziffer III.12.). IV. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 16. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuch- stellers im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO e contrario). 5 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller zur Be- zahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft Region Oberland Bern, 22. Mai 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6