4. Es wird festgestellt, dass mit der ersten amtlichen Verteidigung von A.________, Fürsprecher M.________, bereits mit Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. März 2018 (pag. 701 ff.) abgerechnet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die Fürsprecher M.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5‘599.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher M.________ die Differenz von CHF 1‘125.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).