A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘406.00 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger verzichtet auf sein Rückforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.