Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8‘647.20. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00. III. Zivilklagen 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 50 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und 418 Abs. 3 StPO verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 5‘082.00 Schadenersatz an C.________, unter solidarischer Haftung mit E.________ (für den ganzen Betrag).