_ wird somit vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘406.00 (amtliches Honorar CHF 3‘950.00, Auslagen CHF 141.00, MwSt. CHF 315.00) ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘406.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger macht in seiner eingereichten Kostennote kein volles Honorar geltend und verzichtet damit auf sein Rückforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.