701 ff.) abgerechnet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern auch diese ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5‘599.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher M.________ die Differenz von CHF 1‘125.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprecher B.________ wird grundsätzlich auf die eingereichte Kostennote vom 12. November 2019 (pag. 1237 f.) abgestellt.