Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘221.25 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘073.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zusätzlich ist festzustellen, dass mit der ersten amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Fürsprecher M.________, bereits mit Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. März 2018 (pag. 701 ff.) abgerechnet wurde.