36 25.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 24 lit. a i.V.m. Art. 5 VKD). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, so dass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00, zu tragen hat.