(letzterer im Sinne der Mittäterschaft) durch das Aufbrechen der Terrassentüre in das Haus von D.________ eingebrochen sind, womit auch ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden gegeben ist. Die Widerrechtlichkeit ist ohne weiteres zu bejahen, die beiden Beschuldigten E.________ und A.________ handelten vorsätzlich. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind somit erfüllt. Die Zivilklage ist beziffert und begründet. Die Schadenersatzforderung kann zugesprochen werden. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR und Art. 418 Abs. 3 StPO haften A.__