208, 775), was oberinstanzlich von der Verteidigung denn auch nicht mehr beanstandet wurde. Der Versicherungsnehmer D.________ erlitt durch den Einbruch Schaden an seiner Terrassentüre. Dieser Schaden ist belegt und wurde von der Versicherungsgesellschaft in der Höhe von CHF 5‘082.00 gedeckt (pag. 931) und nun von der Versicherungsgesellschaft als Zivilklage geltend gemacht. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass E.________ und A.________ (letzterer im Sinne der Mittäterschaft) durch das Aufbrechen der Terrassentüre in das Haus von D.___