35 931). Entsprechende Unterlagen wurden eingereicht (pag. 932 ff., 939) und zu den Akten erkannt (pag. 940 ff.). Oberinstanzlich reichte die ‚C.________‘ erneut die obgenannten Unterlagen ein und bestätigte damit sinngemäss ihren Antrag auf CHF 5‘082.00 (pag. 1155 ff.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ,C.________‘ gemäss Art. 72 VVG vollständig in die Rechte des Privatklägers D.________ eingetreten ist (vgl. pag. 208, 775), was oberinstanzlich von der Verteidigung denn auch nicht mehr beanstandet wurde.