24. Zivilklage ‚C.________‘ ,C.________‘ teilte mit Schreiben vom 10. August 2018 der Vorinstanz mit, dass sie infolge Anspruchssubrogation aus dem Versicherungsvertragsgesetz mit dem Privatkläger D.________ im laufenden Strafverfahren gegen E.________ und A.________ eine Forderung im Umfang von CHF 5‘082.00 geltend mache. Sie begründete ihre Forderung damit, dem Versicherungsnehmer, D.________, auf Grundlage der eingereichten Reparaturofferte der beschädigten Balkontüre/Fenster eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘082.00 ausbezahlt zu haben (pag.