Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es D.________ grundsätzlich offen steht, einen über die erhaltenen Leistungen seiner Versicherung hinaus angefallener Schaden – beispielsweise den Selbstbehalt gemäss Versicherungsvertrag – selbständig adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen. Da er in der Folge aber weder seine Schadenersatzforderung neu bezifferte noch die ursprüngliche Schadensersatzforderung schriftlich begründete oder belegte, ist seine Zivilklage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Anbetracht unzureichender Begründung gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO formell auf den Zivilweg zu verweisen.