Zu einem späteren Zeitpunkt erhielt D.________ für den Schaden an seiner Terrassentüre Versicherungsleistungen seiner Versicherung, welche anschliessend in die Ansprüche von D.________ (bis auf die Höhe der entrichteten Leistung) subrogierte (pag. 931). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es D.________ grundsätzlich offen steht, einen über die erhaltenen Leistungen seiner Versicherung hinaus angefallener Schaden – beispielsweise den Selbstbehalt gemäss Versicherungsvertrag – selbständig adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen.