Der Straf- und Zivilkläger hat hierauf nicht reagiert, er hat keine schriftlichen Anträge oder weitere Belege eingereicht und war auch an der Berufungsverhandlung nicht anwesend. Als sich D.________ kurz nach dem erlittenen Einbruch als Privatkläger konstituierte und CHF 1‘000.00 Schadenersatz geltend machte (pag. 208), konnte er noch nicht genau wissen, wie hoch der Sachschaden an der Terrassentüre tatsächlich ausfallen würde und ob weitere Gegenstände gestohlen worden seien als die angegebene Sonnenbrille. Zu einem späteren Zeitpunkt erhielt D.______