904 ff.), ohne eine Begründung oder weitere Belege für die Zivilforderung einzureichen. Oberinstanzlich wurde dem Straf- und Zivilkläger das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt und darauf hingewiesen, dass er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen könne, wenn er nicht persönlich erscheine (pag. 1140, 1150 ff. ). Der Straf- und Zivilkläger hat hierauf nicht reagiert, er hat keine schriftlichen Anträge oder weitere Belege eingereicht und war auch an der Berufungsverhandlung nicht anwesend.