Entsprechend ist die mit Urteil vom 23. April 2019 für die Tätlichkeit festgelegte Strafe von CHF 850.00 Übertretungsbusse Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. Diese ist nun im Rahmen der Asperation auf Grund der neu begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen. Für die Konsumwiderhandlung erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei isolierter Betrachtung eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 als angemessen (pag. 1102, S. 63 der erstinstanzliche Urteilsbegründung), im Rahmen der Asperation wird diese jedoch nur noch mit CHF 50.00 berücksichtigt.