Das vorliegend neu zu beurteilende Delikt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (festgestellt am 17. November 2017) hat der Beschuldigte vor der Verurteilung vom 23. April 2019 wegen Tätlichkeit begangen, weshalb methodisch eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. April 2019 zu bilden ist. Im Vergleich zur neu beurteilenden Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt die rechtskräftige Tätlichkeit das schwerere Delikt dar, weshalb diese als Einsatzstrafe zu gelten hat. Entsprechend ist die mit Urteil vom 23. April 2019 für die Tätlichkeit festgelegte Strafe von CHF 850.00