1 BetmG) stellt eine Übertretung dar und wird demgemäss mit einer Übertretungsbusse bestraft. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2019 liegt beim Beschuldigten eine gleichartige Vorstrafe vor, welche im Rahmen der Zusatzstrafenproblematik bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Bei dieser zu berücksichtigenden Vorstrafe handelt es sich um die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. April 2019 für eine Tätlichkeit ausgesprochene rechtskräftige Übertretungsbusse von CHF 850.00 (pag.