V. Strafzumessung für die mit Übertretungsbusse zu bestrafenden Delikte Es wird vorab auf die vorangehenden theoretischen Ausführungen zum anwendbaren Recht, zur Überprüfung durch die Kammer sowie zur echten und retrospektiven Konkurrenz verweisen (vgl. Ziff. IV.11-13). Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Betäubungsmittelkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) stellt eine Übertretung dar und wird demgemäss mit einer Übertretungsbusse bestraft.