20. Bedingter Strafvollzug Betreffend den bedingten Strafvollzug verweist die Kammer vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1102 f., S. 62 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Unter Würdigung aller Umstände liegt keine ungünstige Legalprognose vor, weshalb für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.