19. Fazit – Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2017 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2017.