18. Addition Die beiden Zusatzstrafen gemäss Ziff. 16.5. und Ziff. 17.5. sind nun zu addieren (174 Tagessätze + 160 Tagessätze = 334 Tagessätze). Das Resultat, 334 Tagessätze, würde die Zusatzstrafe zu den beiden Vorstrafen vom 17. Oktober 2017 und 12. Dezember 2017 bilden. Auf Grund des Verschlechterungsverbotes kann die Kammer jedoch maximal eine Zusatzstrafe von 300 Tagessätzen aussprechen.