Bei der mit Urteil vom 12. Dezember 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen handelt es sich jedoch schon um eine Zusatzstrafe, damit ist der Beschuldigte bei dieser Strafe bereits in Genuss einer Reduzierung zufolge Asperation gekommen. Da der Täter für die gleiche Straftat nicht mehrfach in Genuss der Asperation kommen kann, erfolgt rechnerisch keine weitere Reduzierung der neu festzusetzenden Strafe durch die Zusatzstrafenbildung, es bleibt damit bei den festgesetzten 160 Strafeinheiten. Es resultiert somit eine zum Urteil vom 12. Dezember 2017 hypothetische Zusatzstrafe von 160 Tagessätzen.