Dies ergibt als Zwischenergebnis eine Strafe von 140 Strafeinheiten. 17.4 Berücksichtigung der Täterkomponenten beim mehrfachen Diebstahl, der mehrfachen Sachbeschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch Es kann grundsätzlich auf die Erwägungen unter Ziff 16.3. hiervor verwiesen werden, wobei die Täterkomponente im Verhältnis zu den hier zu beurteilenden Delikte lediglich mit 20 Strafeinheiten straferhöhend berücksichtigt werden, was eine Strafe von 160 Strafeinheiten ergibt. 17.5 Berücksichtigung des Schuldspruchs wegen Art. 95 Abs. 1 lit.b SVG / Zusatzstrafenbildung