1100 f., S. 60 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete pro erfolgte Sachbeschädigung – in Berücksichtigung der Asperation im Umfang von 2/3 – eine Strafe von je 15 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Für den Hausfriedensbruch erachtete die Vorinstanz – in Berücksichtigung der Asperation im Umfang von ½ auf Grund des nahen Zusammenhangs zum Hauptdelikt – eine Strafe von je 5 Strafeinheiten pro erfolgten Hausfriedensbruch als angemessen. Dem kann gefolgt werden.