Die Strafe ist schliesslich aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu erhöhen. Die Vorinstanz hat das jeweilige objektive und subjektive Tatverschulden korrekt umschrieben. Sie hat insbesondere auch die Rolle der Mittäterschaft und beim Hausfriedensbruch den nahen Zusammenhang zum Hauptdelikt des Diebstahls berücksichtigt, auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (vgl. pag. 1100 f., S. 60 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).