Tatkomponenten Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den objektiven und subjektiven Tatkomponenten auseinander und erachtete im Ergebnis mit Blick auf die VBRS- Richtlinien und die Referenzstrafe eine isoliert betrachtete Strafe von 60 Strafeinheiten pro Diebstahl als angemessen. Dem kann gefolgt werden und auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (pag. 1099, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der Tatgruppe wird somit der erste Diebstahl mit 60 Strafeinheiten veranschlagt, der zweite Diebstahl asperierend mit 40 Strafeinheiten (Faktor 2/3) berücksichtigt.