als Tatgruppe als schwerste Straftat zu erachten und bilden damit Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. Diese wird dann aufgrund der übrigen neu zu beurteilenden Delikte der Sachbeschädigungen und der Hausfriedensbrüche wie auch aufgrund der rechtskräftigen Strassenverkehrswiderhandlung gemäss Urteil vom 17. Oktober 2017 angemessen zu erhöhen sein. 17.2 Einsatzstrafe für den mehrfachen Diebstahl / Tatkomponenten