Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sieht das Gesetz jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB). Für die obgenannte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Damit sind die beiden Diebstähle in J.________ und in L.________ als Tatgruppe als schwerste Straftat zu erachten und bilden damit Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe.