31 digung, Hausfriedensbruch) vom 17. November 2017 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Einbruchdiebstähle ist somit eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. Dezember 2017 zu bilden. Wie bereits vorweg genommen, ist auch für diese neu zu beurteilende Delikte einzig die Ausfällung einer Geldstrafe sachgerecht. Somit liegen gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff.