17. Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. Dezember 2017 17.1 Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2017 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 90.00 CHF verurteilt (pag. 1212 ff.), als Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Oktober 2017 der Staatsanwaltschaft Oberland. Im Rahmen der erneuten Zusatzstrafenbildung sind in Bezug auf das Urteil vom 12. Dezember 2017 die zeitlich davor liegenden neu zu beurteilende Einbruchdiebstähle (Diebstahl, Sachbeschä-