Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz eine Erhöhung der auf Grund der Tatkomponenten festgesetzten Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten um 30 Strafeinheiten als angemessen, was eine Strafe von 180 Strafeinheiten ergibt. 16.4 Asperation auf Grund des Schuldspruchs wegen Art. 95 Abs. 1 lit.b SVG Die Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen ist mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen.