1212 ff.). Zwar sind sämtliche erwähnten Urteile nicht einschlägig, jedoch in der Summe straferhöhend zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte die erhobenen Vorwürfe weiterhin bestreitet ist sein prozessuales Recht und ist nicht zu seinen Ungunsten zu werten. Eine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit ist nach Ansicht der Kammer schliesslich nicht auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus.