626 f., 1224 ff.). Seit der Untersuchungshaft konnte der Beschuldigten sein Leben nicht wieder vollends in geordnete Bahnen bringen. So schaffte er es beispielsweise nicht mehr, in der Berufswelt Fuss zu fassen und musste teilweise Arbeitslosengeld beziehen (pag. 1204, 1224 ff.). Gemäss eigenen Angaben verspürte er sodann das Bedürfnis, zurück nach I.________ zu gehen. Er sei bis kurz vor der Berufungsverhandlung mit seinen Eltern in I.________ geblieben und habe im Restaurant seines Schwagers mitgeholfen (pag. 1224 ff.). Zurzeit lebe er teilweise in der Wohnung seines Onkels oder seiner Eltern in H.________, teilwei-