16.3 Berücksichtigung der Täterkomponenten bei den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz Zum Vorleben ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 14 Jahren zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz reiste und hier eine Lehre absolvierte. Später heiratete er, aus der Ehe gab es keine Kinder. Inzwischen ist er gemäss eigenen Angaben von seiner Ehefrau getrennt. Bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens hat der Beschuldigte gearbeitet und genügend verdient, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (pag. 626 f., 1224 ff.).