Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den objektiven und subjektiven Tatkomponenten auseinander. Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und die Referenzstrafe eine Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Kammer verweist diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1097 ff., S. 157 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 16.3 Berücksichtigung der Täterkomponenten bei den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz