Somit liegen gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. Das Gesetz sieht für die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden (qualifizierte Begehung, Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für die obgenannte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Damit werden die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz als das schwerste Delikt erachtet.