29 16. Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Oktober 2017 16.1 Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2017 der Staatsanwaltschaft Oberland wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 90.00 CHF verurteilt (pag.